Versicherungsrecht

 

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Verkehrssicherungspflicht: fehlendes Geländer an öffentlicher Treppe

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Unfall: Anspruch auf gleichwertigen Mietwagen

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Wohnungsbrand nach romantischem Abend bei Kerzenlicht

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Brandversicherung: kein Ersatzanspruch nach vorschneller Reparatur

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Lebensversicherung: wirksame Abtretungsanzeige durch Abtretungsempfänger

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Lückenhaftes Ausfüllen des Versicherungsfragebogens durch Vertreter

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Lebensversicherung: Vorlage des Versicherungsscheins berechtigt zur Kündigung

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Kaskoversicherung: grob fahrlässiges Aufbewahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug

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Schadensersatz bei Falschmeldung gegenüber Handyversicherung
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Gebäudeversicherung: durch erhitztes Fett verursachter Wohnungsbrand

 

 

 

Verkehrssicherungspflicht: fehlendes Geländer an öffentlicher Treppe

 

Stürzt ein Fußgänger auf einer öffentlichen Treppe, kann er die Kommune nicht ohne weiteres wegen Fehlens eines Geländers verantwortlich machen. Ein Fremdverschulden scheidet nach einem Urteil des Landgerichts Coburg jedenfalls dann aus, wenn die Treppe über breite und flache Stufen verfügt und die Möglichkeit besteht, die Treppenanlage problemlos zu umgehen. Der Verletzte hatte die Folgen des Sturzes somit allein zu tragen.

 

Urteil des LG Coburg vom 12.03.2008, 21 O 15/08, Justiz Bayern online

 
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Unfall: Anspruch auf gleichwertigen Mietwagen

 

Ein Unfallgeschädigter hat für die Reparaturdauer Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug desselben oder eines gleichwertigen Wagentyps. Er muss sich nicht auf ein Fahrzeug der gleichen Fahrzeuggruppe verweisen lassen, wenn hinsichtlich Bau- und Antriebsart wesentliche Unterschiede zu dem beschädigten Fahrzeug (hier Geländewagen) bestehen.
Hat das Autohaus ein solches Mietfahrzeug selbst nicht vorrätig, sondern muss es anderweitig besorgen und zudem den Mietzins vorfinanzieren, kann dies einen Zuschlag von 25 Prozent rechtfertigen, der sodann von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu erstatten ist.

 

Urteil des AG Wesel vom 27.03.2008, 5 C 417/07, NJW 2008, 1966

 
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Wohnungsbrand nach romantischem Abend bei Kerzenlicht

 

Ein Mann stellte anlässlich des Besuchs seiner Freundin im Wohnzimmer mehrere Teelichter auf. Als sich das Paar später ins Schlafzimmer zurückzog, fiel eines der Lichter von der Fensterbank und verursachte einen Brandschaden von rund 11.000 Euro. Die Hausratversicherung wollte unter Hinweis auf das grob fahrlässige Verhalten nicht bezahlen. Daraufhin kam es zum Prozess.
Das Landgericht Coburg vermochte, solange nicht feststeht, warum das Teelicht heruntergefallen war, kein grob fahrlässiges Verhalten des romantisch veranlagten Versicherungsnehmers feststellen. Allein das Anzünden von Kerzen stellt für sich gesehen noch kein „Gefahr erhöhendes Verhalten dar“.

Urteil des LG Coburg vom 30.04.2008, 13 O 714/07, Wirtschaftswoche Heft 28/2008, Seite 112

 
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Brandversicherung: kein Ersatzanspruch nach vorschneller Reparatur

 

Nach einem Gewitter mit heftigen Blitzeinschlägen in der Nähe eines Wohnhauses funktionierte die Heizungsanlage nicht mehr. Der Hauseigentümer war der Meinung, dass der Schaden an der Heizungsanlage auf einen blitzbedingten Überspannungsschaden zurückzuführen ist und meldete dies seiner Brandversicherung. Nahezu gleichzeitig beauftragte er auch eine Heizungsfirma mit der Reparatur der Heizanlage. Dem Sachbearbeiter der Versicherung war es daher nicht möglich, den Schaden zu begutachten. Da die Heizungsfirma auch die ausgetauschten Teile bereits entsorgt hatte, konnte sich der Gutachter schließlich kein Bild mehr von der Schadensursache machen. Die Versicherung berief sich auf das dem Versicherten obliegende Veränderungsverbot und verweigerte die Erstattung der angefallenen Reparaturkosten von 3.466 Euro.
Das Amtsgericht München sah in der vorschnellen Reparatur ebenfalls einen Verstoß gegen das in § 57 der Allgemeinen Brandversicherungsbedingungen (ABB) geregelte Veränderungsgebot. Danach darf ein Versicherungsnehmer ohne Erlaubnis des Versicherers an dem durch das Schadensereignis geschaffenen Zustand keine Änderungen vornehmen oder dulden, die die einwandfreie Feststellung des Schadens erschweren. Für den Fall, dass Änderungen absolut notwendig sind, sind diese auf das Notwendigste zu beschränken und wenn möglich, die Genehmigung des Versicherers einzuholen. All das habe der Hauseigentümer versäumt. Auch wenn man berücksichtigt, dass eine Warmwasserversorgung schnell wiederhergestellt werden muss, hätte der Hauseigentümer zumindest die beschädigten Teile aufheben müssen.

 

Urteil des AG München vom 28.09.2007, 281 C 15020/07, Justiz Bayern online

 
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Lebensversicherung: wirksame Abtretungsanzeige durch Abtretungsempfänger

 

Eine Abtretung der Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung ist nur dann wirksam, wenn die Abtretung der Versicherungsgesellschaft schriftlich angezeigt wird. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Abtretungsanzeige, ist der Forderungsübergang absolut unwirksam. Das Landgericht Dortmund hält auch eine Übermittlung der Abtretungsanzeige des Versicherungsnehmers an den Versicherer durch den Abtretungsempfänger für ausreichend. Ebenfalls bedarf es hierzu keiner gesonderten (schriftlichen) Vollmacht durch den Versicherten.

 

Urteil des LG Dortmund vom 14.02.2008, 2 O 384/06, Pressemitteilung des LG Dortmund

 
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Lückenhaftes Ausfüllen des Versicherungsfragebogens durch Vertreter

 

Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Versicherten, die das Ausfüllen des Antragsformulars für eine Berufsunfähigkeitsversicherung einem Versicherungsvertreter überlassen haben und dieser den Antrag lückenhaft ausgefüllt hat. Weist der Versicherte bei der Frage nach Vorerkrankungen auf Rückenbeschwerden hin, muss der Versicherungsvertreter nach Details fragen und darf die genannten Beschwerden nicht einfach unerwähnt lassen, weil er sie für unerheblich erachtet. Kann die Versicherung nicht beweisen, dass der Versicherte die Angaben zu Vorerkrankungen unterschlagen oder gar mit dem Vertreter gemeinsame Sache gemacht hat, muss sie für einen späteren Versicherungsschaden aufkommen.

 

Urteil des BGH vom 05.03.2008, IV ZR 119/06, VersR 2008, 668

 
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Lebensversicherung: Vorlage des Versicherungsscheins berechtigt zur Kündigung

 

Enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Lebensversicherungsvertrags eine Klausel mit dem Inhalt „Die Gesellschaft kann den Inhaber des Versicherungsscheins als verfügungs- insbesondere empfangsberechtigt ansehen“, sollte der Versicherungsschein unbedingt sicher aufbewahrt werden. Das Oberlandesgericht Bremen wies die Klage eines Versicherten gegen die Versicherungsgesellschaft ab, die ohne dessen Wissen den Rückkaufswert an die Ehefrau ausbezahlt hatte. Diese hatte den Versicherungsvertrag unter Vorlage der Originalurkunde gekündigt. Die Vertragsklausel berechtigt den Inhaber des Versicherungsscheins nämlich auch zur Kündigung des Versicherungsvertrags, um so an den Rückkaufswert zu kommen. Demzufolge muss sich der Mann wegen des entstandenen Schadens an seine Ehefrau halten.

 

Urteil des OLG Bremen vom 19.02.2008, 3 U 45/07, OLGR Bremen 2008, 279

 
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Kaskoversicherung: grob fahrlässiges Aufbewahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug

 

Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug stellt eine grob fahrlässige Gefahrerhöhung dar, die die Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers im Fall eines Diebstahls des Fahrzeugs zur Folge hat. Das Handschuhfach ist kein geeigneter Platz für eine Aufbewahrung. Erfahrungsgemäß halten Diebe gerade dort Nachschau, weil sie mit der leider verbreiteten Unsitte rechnen, dass im Handschuhfach neben Wertsachen Kraftfahrzeugpapiere und Reserveschlüssel aufbewahrt werden. Wenn ein Dieb den Kfz-Schein vorfindet, erleichtert dies insbesondere die Grenzüberschreitung gerade während der Zeit unmittelbar nach der Entwendung ganz erheblich.
Das Oberlandesgericht Celle weist in seiner Entscheidung noch auf die besonderen Gefahren bei der ständigen Aufbewahrung des Kfz-Scheins in Firmenfahrzeugen hin. Bei einem Dienst- oder Firmenfahrzeug haben die Mitarbeiter des Unternehmens in der Regel Kenntnis vom Verbleib der Papiere und können das Wissen - mit oder ohne Schädigungsabsicht - an Personen weitergeben, die dies zu einem Kfz-Diebstahl nutzen. Gerade in Firmenwagen werden die Papiere häufig aufbewahrt, damit wechselnde Fahrer bei polizeilichen Fahrzeugkontrollen immer darüber verfügen können. Dies ist auch potenziellen Dieben bekannt.

 

Urteil des OLG Celle vom 09.08.2007, 8 U 62/07, OLGR Celle 2007, 683

 
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Schadensersatz bei Falschmeldung gegenüber Handyversicherung

 

Macht ein Versicherungsnehmer bei der Meldung des Verlustes bzw. der Beschädigung seines Handys gegenüber seiner Versicherung falsche Angaben, kann diese nicht nur den Ersatz des Schadens ablehnen, sondern von ihrem Versicherungsnehmer den Ersatz der Personal- und Sachverständigenkosten verlangen, die im Rahmen der Ermittlungen zum Schadenshergang angefallen sind.

 

Urteil des AG Grimma vom 11.09.2007, 4 C 134/07, NJW-RR 2008, 113

 
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Gebäudeversicherung: durch erhitztes Fett verursachter Wohnungsbrand

 

Verursacht ein Mieter dadurch einen Brandschaden, dass er einen Topf mit erhitztem Fett kurz unbeaufsichtigt lässt, handelt er in der Regel nur leicht fahrlässig. In einem solchen Fall hat daher die Gebäudeversicherung des Vermieters, bei der auch Mietsachschäden mitversichert sind, für den Schaden einzutreten. Die Versicherung kann ihre Eintrittspflicht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Versicherten oder seines Mieters verweigern. Liegt - wie hier - ein leicht fahrlässiges Verhalten des Mieters vor, steht der Gebäudeversicherung jedoch ein Ausgleichsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Mieters in Höhe der Hälfte des Zeitwertschadens zu.

 

Urteil des OLG Karlsruhe vom 07.02.2008, 12 U 126/07, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe

 
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