Verkehrsrecht

 

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Teures Parken auf Kundenparkplatz

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Auffahrunfall bei „U-Turn“

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Polizei darf sicher gestellten „frisierten“ Roller verschrotten

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Rotlichtverstoß durch Lkw mit überlangem Bremsweg

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Kreuzungsunfall mit Einsatzfahrzeug

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Kein Fahrverbot bei weit auseinander liegenden Geschwindigkeitsüberschreitungen

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Reparaturkostenersatz bei bereits vorgeschädigtem Unfallfahrzeug

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Vorsicht bei Mietwagen zum „Unfallersatztarif“

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Mildes Urteil nach Trunkenheitsfahrt mit Unfall

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Ordnungswidrigkeit: keine Strafbarkeit der Benennung einer anderen Person

 

 

 

Teures Parken auf Kundenparkplatz

 

Der Besitzer eines Kundenparkplatzes ist berechtigt, im Wege des Selbsthilferechts (§ 859 BGB) unberechtigt parkende Fahrzeuge entfernen zu lassen. Dabei muss er nicht abwägen, ob ein Abschleppen verhältnismäßig ist. Ein Abschleppen wäre nur dann rechtswidrig, wenn der Fahrzeughalter dadurch schikaniert würde. Dies ist in der Regel zu verneinen, wenn der Parkplatzbesitzer eine große Tafel angebracht hat, auf der steht, dass das Parken nur für Kunden für die Dauer von eineinhalb Stunden im Zeitraum von 6 bis 21 Uhr unter Verwendung einer Parkscheibe gestattet ist und dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Dem Schikaneverbot steht auch nicht entgegen, wenn der Besitzer den Parkplatz von einem Abschleppunternehmer überwachen lässt.

 

Urteil des LG Magdeburg vom 08.07.2008, 1 S 70/08, Pressemitteilung des LG Magdeburg

 
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Auffahrunfall bei „U-Turn“

 

Ein Autofahrer darf im dichten Stadtverkehr an einer ampelgeregelten Kreuzung nur dann auf die andere Fahrbahnseite hinüberwechseln, um seine Fahrt in entgegengesetzter Richtung fortzusetzen (sog. U-Turn), wenn es ihm möglich ist, das beabsichtigte Fahrmanöver dem nachfolgenden Verkehr klar anzukündigen. Ist das nicht der Fall und fährt ein nachfolgendes Fahrzeug auf den Wendenden auf, haftet dieser auch dann in Höhe von 50 Prozent für den entstandenen Schaden, wenn ein „U-Turn“ an der Stelle nicht verboten ist.

 

Urteil des OLG Saarbrücken vom 15.04.2008, 4 U 193/07-81, Pressemitteilung des OLG Saarbrücken

 
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Polizei darf sicher gestellten „frisierten“ Roller verschrotten

 

Hat die Polizei einen „frisierten“ Roller sicher gestellt und ist im Wege einer Versteigerung oder eines freien Verkaufs kein zuverlässiger Käufer zu finden, der den Roller nicht in dem in unzulässiger Weise veränderten Zustand im öffentlichen Straßenverkehr fährt, darf das Fahrzeug verschrottet werden. Der Polizei ist es nicht zuzumuten, den Roller von sich aus wieder in den technisch ursprünglichen Zustand bringen zu lassen.

 

Urteil des VG Mainz vom 15.05.2008, 1 K 825/07.MZ, DAR 2008, 410

 
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Rotlichtverstoß durch Lkw mit überlangem Bremsweg

 

Der Fahrer eines Schwerfahrzeugs (hier Gefahrguttransporter) mit einem längeren Bremsweg hat seine Fahrweise innerorts so auf die Dauer der Gelbphase von drei Sekunden einzurichten, dass er in dieser Phase zum Halten kommen kann. Dazu muss er gegebenenfalls bereits in der Grünphase seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit reduzieren.
Überquert der Fahrer des schweren Fahrzeugs die Haltelinie, nachdem mindestens 0,05 Sekunden Rotlicht erschien, kann gegen ihn wegen des Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 50 Euro verhängt werden. Er kann sich insbesondere nicht damit rechtfertigen, dass er im Falle einer Vollbremsung möglicherweise einen Auffahrunfall verursacht hätte.

 

Beschluss des OLG Oldenburg vom 29.05.2008, Ss 205/08, Pressemitteilung des OLG Oldenburg

 
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Kreuzungsunfall mit Einsatzfahrzeug

 

Für das Überqueren einer durch Rotlicht gesperrten Kreuzung kann ein Vorrang eines Einsatzfahrzeuges (Polizei, Notarzt, Feuerwehr) durch rechtzeitiges Einschalten von Blaulicht und Martinshorn geschaffen werden. Für die Frage, ob das Einschalten der Signale rechtzeitig erfolgte, ist im Falle des Überquerens einer durch Rotlicht gesperrten Kreuzung weniger die Entfernung von der Haltelinie als vielmehr die Zeit zwischen dem Einschalten beider Signale und dem Überfahren der Haltelinie maßgeblich. Wie lange diese Zeit zu bemessen ist, hängt von den Umständen der jeweiligen Situation ab.
Will der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges für den gesamten Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung Wegerecht in Anspruch nehmen, so muss er blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nicht nur rechtzeitig einschalten, sondern auch so lange eingeschaltet lassen, bis er den Kreuzungsbereich vollständig verlassen hat. Schaltet der Sonderrechtsfahrer bei Einfahrt in eine für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung das Signalhorn erst in einem räumlichen Abstand von etwa 13,5 Metern und einem zeitlichen Abstand von 4,9 Sekunden vor der Kollision für lediglich eine Tonfolge von ca. 3 Sekunden Dauer dem Blaulicht zu, geschieht dies nicht so rechtzeitig, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer dem Gebot, „sofort freie Bahn zu schaffen“, hätten nachkommen können. Je mehr der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt.
Hat der Fahrer des Einsatzfahrzeuges demnach die anderen Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig und nicht lange genug durch Einschalten der Warnsignale gewarnt und kommt es im Kreuzungsbereich zu einem Unfall, muss der Halter des Rettungswagens beweisen, dass der Unfallgegner das mit Blaulicht fahrende Einsatzfahrzeug so rechtzeitig hätte wahrnehmen können, dass eine unfallverhütende Reaktion noch möglich gewesen wäre. Gelingt dieser Nachweis nicht, haftet der Halter (hier das zuständige Land) alleine für den Unfallschaden.

 

Urteil des KG Berlin vom 31.05.2007, 12 U 129/06, KGR Berlin 2008, 93

 
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Kein Fahrverbot bei weit auseinander liegenden Geschwindigkeitsüberschreitungen

 

Gegen einen Autofahrer kann nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 40 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft nicht bereits dann wegen beharrlicher Pflichtverletzung ein Fahrverbot verhängt werden, wenn die zur Begründung herangezogenen früheren Geschwindigkeitsverstöße von 25 km/h 14 Monate und von 33 km/h 21 Monate zurückliegen.

 

Beschluss des OLG Bamberg vom 15.10.2007, 2 Ss OWi 263/07, DAR 2008, 150

 
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Reparaturkostenersatz bei bereits vorgeschädigtem Unfallfahrzeug

 

Macht ein Unfallgeschädigter Reparaturkosten an seinem Fahrzeug geltend, die Fahrzeugteile betreffen, die bereits bei einem früheren Unfall beschädigt wurden, kann die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den vollen Ersatz ablehnen, wenn der Vorschaden nur unfachmännisch durch Reparaturlackierung und Polierarbeiten und nicht durch Auswechseln der beschädigten Fahrzeugteile behoben wurde. In diesem Fall muss lediglich der Betrag ersetzt werden, der zur Beseitigung des von den Vorschäden eindeutig abgrenzbaren Schadens notwendig war. Es besteht in der Regel auch kein Anspruch auf Ersatz einer unfallbedingten Wertminderung.

 

Urteil des OLG Brandenburg vom 25.10.2007, 12 U 131/06, NJW-Spezial 2008, 10, ZfS 2008, 107

 
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Vorsicht bei Mietwagen zum „Unfallersatztarif“

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Haftpflichtversicherung einem Unfallgeschädigten grundsätzlich auch Mietwagenkosten in Höhe eines gegenüber dem „Normaltarif“ deutlich höheren Unfallersatztarifs erstatten. Dieser höhere Tarif ist allerdings nur ersatzfähig, wenn ihn der Autovermieter betriebswirtschaftlich durch die Besonderheit der Unfallsituation rechtfertigen kann. Ist dies nicht der Fall, so ist entscheidend, ob dem Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum günstigeren „Normaltarif“ möglich gewesen wäre.
Demnach hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich insoweit nicht als Nachweis aus. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei „auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten”, rechtfertigt es nicht, zulasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte Unfallersatztarife zu akzeptieren. Der Geschädigte muss dann die den üblichen Tarif übersteigenden Mietwagenkosten selbst tragen.

 

Urteil des BGH vom 09.10.2007, VI ZR 27/07, DAR 2007, 700, BGHR 2008, 18

 
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Mildes Urteil nach Trunkenheitsfahrt mit Unfall

 

Das Landgericht Cottbus hielt bei einer Trunkenheitsfahrt (0,55 Promille) mit Unfall, bei der der Verursacher selbst erheblich verletzt wurde, die Verhängung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 35 Euro und eines dreimonatigen Fahrverbots für angemessen. Da der Verurteilte für die Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit auf das Führen von Lastkraftwagen dringend angewiesen war und durch das Fahrverbot in seiner Existenz bedroht gewesen wäre, nahm das Gericht Fahrzeuge der Führerscheinklasse C1 vom Fahrverbot aus.

 

Urteil des LG Cottbus vom 03.07.2007, 25 Ns 67/07, DAR 2007, 716

 
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Ordnungswidrigkeit: keine Strafbarkeit der Benennung einer anderen Person

 

Wer nach einer im Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeit gegenüber der Behörde wahrheitswidrig eine andere Person angibt, die Täter zum Vorfallszeitpunkt gewesen sein soll, kann sich der falschen Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB strafbar machen. Eine Bestrafung nach dieser Vorschrift kommt - so das Oberlandesgericht Celle - aber dann nicht mehr in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Benennung die Verjährungsfrist gegenüber der anderen Person bereits abgelaufen ist.

 

Beschluss des OLG Celle vom 21.06.2007,32 SS 89/07, DAR 2007, 713

 
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