Strafrecht

 

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Verurteilungen wegen Totschlags aus Blutrache rechtskräftig

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Verurteilung des Leiters eines Kindertheaters wegen vielfachen sexuellen Missbrauchs rechtskräftig

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Verurteilung des Limburger "Brummi-Mörders" rechtskräftig

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Urteil im "Gammelfleischskandal" rechtskräftig

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Verurteilung wegen Hehlerei bei Erwerb auffallend billiger Neuware

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Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung durch das Landgericht Magdeburg rechtskräftig

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Bei Entscheidung über Strafantritt im offenen oder geschlossenen Vollzug ist drohender Arbeitsplatzverlust zu berücksichtigen

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Bundesgerichtshof hebt Freisprüche im sogenannten Ehrenmordprozess auf

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft

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Bundesgerichtshof bestätigt Freispruch eines Wettbürobetreibers

 

 

 

Verurteilungen wegen Totschlags aus Blutrache rechtskräftig

 

Das Landgericht Wiesbaden hat – nach einer vom Juni 2005 bis zum Februar 2007 andauernden Hauptverhandlung – den Angeklagten Aydin K., einen heute 64 Jahre alten türkischen Kurden, wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie den zweiten seiner drei Söhne, den heute 32 Jahre alten Angeklagten Ertac K., wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die angeklagte Tat stand nach den Feststellungen des Landgerichts vor dem Hintergrund einer Serie mit Waffengewalt ausgetragener Auseinandersetzungen türkischer Krimineller im Raum Wiesbaden, in deren Zuge bereits von November 2001 bis April 2003 insgesamt vier Männer erschossen worden waren. Einer der Getöteten war der jüngste der drei Söhne des Angeklagten Aydin K. gewesen. Die Angehörigen der Familie K. hielten den türkisch-alevitischen Kickboxveranstalter Polat T. für den Verantwortlichen am Tod des Sohnes; die beiden Angeklagten fassten deshalb gemeinsam mit Remzi K., dem ältesten der drei Söhne des Angeklagten Aydin K., den Entschluss, Polat T. aus Rache zu töten. Die konkrete Tatausführung sollte dabei allein Remzi K. obliegen. Der Angeklagte Aydin K. hatte aus Verzweiflung über den Tod seines Sohnes maßgeblichen Einfluss auf Tatentschluss und -planung genommen und auch in der Folgezeit Druck auf seinen ältesten Sohn ausgeübt, damit dieser Polat T. tötete. Der Angeklagte Ertac K. hatte an verschiedenen Gesprächen zur Vorbereitung der Tat teilgenommen und logistische Aufgaben zur Tatvorbereitung übernommen.
In Ausführung des Tatentschlusses erschoss Remzi K. am Abend des 17.5.2004 Polat T. vor einem Sportstudio in Oberursel mit fünf Schüssen.
Remzi K. ist seit der Tat flüchtig. Auch dem Fahrer des von ihm bei der Tat genutzten Fluchtfahrzeuges war es zunächst gelungen, sich in die Türkei abzusetzen, wo er jedoch festgenommen und durch ein Schwurgericht in Antalya am 22.12.2006 zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes an Polat T. verurteilt wurde. Der Angeklagte Ertac K. hatte ebenfalls den Versuch einer Flucht in die Türkei unternommen, war jedoch am 31.5.2004 von italienischen Behörden festgenommen und einige Monate später nach Deutschland ausgeliefert worden.
Das Landgericht hat die Tatbeteiligung des Angeklagten Aydin K. als Mittäterschaft und diejenige des Angeklagten Ertac K. als Beihilfe zum Totschlag gewertet. Das Vorliegen eines Mordmerkmals hat es verneint.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 27. Februar 2008 sowohl die Revisionen der beiden Angeklagten als auch die Revisionen mehrerer Angehöriger des Getöteten, die sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hatten und die eine Verurteilung wegen Mordes erstrebten, als unbegründet verworfen. Die Verurteilungen sind damit rechtskräftig.

 

BGH Beschluss vom 27. Februar 2008 – 2 StR 520/07; PM 39/08 vom 03.03.2008

 
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Verurteilung des Leiters eines Kindertheaters wegen vielfachen sexuellen Missbrauchs rechtskräftig

 

Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat den 60-jährigen Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 40 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 41 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 103 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte war Gründer und Vorsitzender des gemeinnützigen Vereins "Pinocchio 90" in Limburg. Der Verein führte zahlreiche Musicals und Theaterstücke mit Kindern als Darsteller auf. Der Angeklagte entschied insbesondere über die Besetzung der Rollen, wobei er den für zentrale Rollen ausgewählten Kindern Einzelunterricht in seinem Wohnhaus oder im Vereinsheim erteilte. Die Eltern der Kinder vertrauten diese dem Angeklagten arglos an. Der Angeklagte nutzte seine nahezu unantastbare Position in dem Verein jedoch dazu aus, von 1998 bis zu seiner Verhaftung im Januar 2007 die ihm anvertrauten Mädchen im Alter zwischen 7 und 15 Jahren beim Einzelunterricht sexuell zu missbrauchen.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen, das Urteil ist damit rechtskräftig.

 

Bundesgerichtshof – Beschluss vom 16.01.2008 – 2 StR 542/07 – PM vom 21.01.2008

 
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Verurteilung des Limburger "Brummi-Mörders" rechtskräftig

 

Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat den Angeklagten, einen 29-jährigen LKW-Fahrer, wegen Mordes in drei Fällen, versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie in zwei der Mordfälle zudem wegen zusätzlich vor den Tötungsdelikten begangener Vergewaltigungen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der Angeklagte hatte im Zeitraum von November 2003 bis Juli 2006 vier Frauen überfallen und drei von ihnen getötet. Eines der Opfer überlebte trotz eines ihm beigebrachten Messerstichs ins Herz; dabei war der Angeklagte irrtümlich davon ausgegangen, dass auch diese Frau an der schweren und stark blutenden Verletzung sterben werde. Zwei der Tatopfer waren Prostituierte, die der Angeklagte in seinen LKW gelockt und dort von hinten gedrosselt hatte. Ein weiteres Opfer hatte er, als er abends mit seinem PKW unterwegs war, auf der Straße gesehen und spontan beschlossen, es zu überfallen. Er würgte die Frau, die nach seinen eigenen späteren Angaben "zur falschen Zeit am falschen Ort" gewesen war, brachte sie in sein Wohnhaus und tötete sie, nachdem er sie vergewaltigt hatte. Anschließend verging er sich an der Leiche. Sein letztes Opfer, eine 18-jährige Schülerin, entdeckte der Angeklagte bei einer Fahrt mit dem LKW; wiederum spontan fasste er den Entschluss, die Frau zu töten und sich an ihrer Leiche sexuell zu befriedigen. Unvermittelt fiel er sie von hinten an, erwürgte sie und verbrachte sie in die Schlafkabine seines Lastwagens, wo er Geschlechtsverkehr an dem Leichnam vollzog.
Die auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten gestützte Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen, das Urteil ist damit rechtskräftig.

 

Bundesgerichtshof – Beschluss vom 09.01.2008 – 2 StR 504/07 – PM vom 17.01.2008

 
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Urteil im "Gammelfleischskandal" rechtskräftig

 

Das Landgericht Essen hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von zum Verzehr nicht geeigneten Lebensmitteln in 21 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit versuchtem gewerbsmäßigem Betrug, wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung, wegen gewerbsmäßigen Betrugs in sieben Fällen und wegen versuchten gewerbsmäßigen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein Berufsverbot für die Dauer von drei Jahren angeordnet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte entgegen einer Gewerbeuntersagung im Rahmen eines Einzelunternehmens einen umfangreichen Handel mit eingefrorenem Fleisch. Dabei kaufte er mehr als 60 Tonnen überlagertes, genussuntaugliches Putenhackfleisch und veräußerte es an fleischverarbeitende Betriebe, ohne seinen Abnehmern einen Hinweis auf die Genussuntauglichkeit zu geben. Weiterhin erwarb er insgesamt 315 Tonnen sog. "Stichfleisch" vom Schwein, das infolge der erheblichen, beim Schlachten entstehenden Einblutungen nur als Tierfutter gehandelt werden darf, und veräußerte es an seine Abnehmer als reguläres Schweinefleisch zu entsprechend erhöhten Preisen. Ferner kaufte er Straußenfleisch ein und verkaufte es als - wesentlich teureres - Rindfleisch. Schließlich erwarb er Spanferkel, die überlagert waren und deswegen nur noch als Tierfutter Verwendung finden durften; diese veräußerte er ebenfalls als reguläre Ware zu entsprechenden Preisen.
Der 4. Strafsenat hat eine der ausgeurteilten Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und im Übrigen die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

 

Bundesgerichtshof – Beschluss vom 13.12.2007 – 4 StR 384/07 – PM vom 14.01.2008

 
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Verurteilung wegen Hehlerei bei Erwerb auffallend billiger Neuware

 

Das Amtsgericht Pforzheim verurteilte einen eBay-Käufer wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe, weil er bei eBay ein als neu angebotenes technisches Gerät, das einen Neupreis von über 2.100 Euro hat, zu einem Auktionspreis von 671 Euro ersteigert hatte. Bei einem derartigen Preisunterschied nimmt - so der Amtsrichter in seiner Begründung - der Käufer zumindest billigend in Kauf, gestohlene Ware zu erwerben. Dies gilt insbesondere dann, wenn er sich nach eigenen Angaben zuvor nach den regulären Handelspreisen erkundigt hat und die Ware aus dem Ausland (hier Polen) stammt.
Das Landgericht Karlsruhe hob die Verurteilung wieder auf und sprach den Angeklagten vom Vorwurf der Hehlerei frei. Die Gesamtwürdigung der Umstände ließ nicht den Schluss zu, dass es sich dem Angeklagten „geradezu aufgedrängt hätte“, es müsste sich um Diebesgut handeln. Verkäufe über das Internetauktionshaus eBay würden üblicherweise mit einem niedrig angesetzten Startpreis beginnen, sodass der letztlich erzielte Kaufpreis keineswegs in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Ware stehen müsse. Dies zeigen auch zahlreiche Zivilverfahren, in denen Verkäufer, deren Verkaufserwartungen sich nicht erfüllt haben, (meist erfolglos) versuchen, aus dem ungünstigen Kaufvertrag wieder herauszukommen. Auch der Umstand, dass die Ware ersichtlich aus Polen stammte, reichte für die Annahme eines Hehlereivorsatzes nicht aus, da das Verkaufsangebot aus einem EU-Land stammte, in dem der Hersteller des Navigationsgerätes ebenfalls präsent ist.

 

Landgericht Karlsruhe – Urteil vom 28.09.2007 – Ns 84 Js 5040/07 – 18 AK 136/07 – JurPC Web-Dok. 182/2007

 
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Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung durch das Landgericht Magdeburg rechtskräftig

 

Gegen den Verurteilten war am 26. November 1992 wegen versuchten Totschlags auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren erkannt worden, da er auf eine ihm nur flüchtig bekannte Frau mit dem Springmesser eingestochen hatte, weil er sich in seiner Hoffnung auf ein sexuelles Abenteuer, zu der ihm das spätere Opfer keinen Anlass gegeben hatte, enttäuscht sah. Diese Tat hatte er begangen, nachdem er nach Teilverbüßung einer wegen Mordes durch das Bezirksgericht Halle angeordneten Freiheitsstrafe von 15 Jahren, die auf Grundlage des Einigungsvertrages in eine Jugendstrafe von zehn Jahren umgewandelt worden war, infolge Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung aus der Haft entlassen worden war.
Nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe ordnete das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 20. Dezember 2004 gegen den Beschwerdeführer auf Grund des inzwischen in Kraft getretenen § 66 b StGB nachträglich die Sicherungsverwahrung an. Auf die Revision des Verurteilten hob der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dieses Urteil aus Rechtsgründen auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurück.
Das Landgericht hat es nunmehr auf Grund der neuen Hauptverhandlung mit Urteil vom 13. Dezember 2006 abgelehnt, den Verurteilten gemäß § 66 b Abs. 2 StGB nachträglich in der Sicherungsverwahrung unterzubringen. Es hat, beraten von mehreren Sachverständigen, die vom Gesetz vorausgesetzte hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte weitere erhebliche Straftaten begehen werde, nicht festzustellen vermocht. Dabei hat es berücksichtigt, dass bei dem Verurteilten in den letzten beiden Jahren seiner Inhaftierung infolge intensiver psychologischer Behandlung eine Verhaltensänderung eingetreten ist, auf Grund derer er, wie zahlreiche Zeugen bestätigt haben, mittlerweile gelernt hat, Impulsdurchbrüche und Kontrollverluste zu vermeiden.
Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft hat das Landgericht diese Prognoseentscheidung rechtsfehlerfrei getroffen. Der Senat hat deshalb die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.

 

Bundesgerichthof – Urteil vom 11.10.2007 – 4 StR 246/07 – PM vom 11.10.2007

 
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Bei Entscheidung über Strafantritt im offenen oder geschlossenen Vollzug ist drohender Arbeitsplatzverlust zu berücksichtigen

 

Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht Hamburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Er beantragte, ihn in eine Einrichtung des offenen Vollzugs zu laden. Er befinde sich derzeit in Freiheit und erfülle ausweislich seines gegenwärtigen Verhaltens die Voraussetzungen für eine Strafverbüßung im offenen Vollzug. Werde er dennoch zunächst in den geschlossenen Vollzug eingewiesen, verliere er seinen festen Arbeitsplatz, den der Arbeitgeber ihm nur für höchstens vier Wochen offen halten könne. Die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde lehnte den Antrag ab, da ihr insoweit die Zuständigkeit fehle, und lud den Beschwerdeführer zum Strafantritt in eine geschlossene Anstalt. Die Generalstaatsanwaltschaft wies die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück. Der hamburgische Vollstreckungsplan sehe eine unmittelbare Einweisung in den offenen Vollzug nicht vor. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht verworfen. Die hamburgische Praxis, die Eignung für den offenen Vollzug erst innerhalb des (geschlossenen) Vollzuges zu überprüfen, sei zur Vermeidung überflüssiger Verlegungen sachgerecht. Für behördliche Ermessensfehler bestünden keine Anhaltspunkte.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat, nachdem ihr die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde zugestellt worden war, eine Regelung getroffen, nach der für Gefangene, die sich in einem festen Arbeitsverhältnis befinden, unter näher bestimmten Voraussetzungen über eine Verlegung in den offenen Vollzug spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Haftbeginn und über die Gewährung von Freigang unverzüglich nach der Verlegung zu entscheiden ist.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, der Beschwerdeführer habe zunächst begründete Rügen erhoben. Sie nahm die Verfassungsbeschwerde aber nicht zur Entscheidung an, weil Hamburg mit der zwischenzeitlich erlassenen Regelung ausreichende Vorkehrungen zur Wahrung der schutzwürdigen Belange des Beschwerdeführers getroffen habe. Angeordnet wurde die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Das Grundgesetz verlangt, dass der Strafvollzug auf das Ziel der sozialen Integration ausgerichtet ist. Dem trägt unter anderem die Einrichtung des offenen Vollzuges Rechnung. Nach der Konzeption des Strafvollzugsgesetzes ist der offene Vollzug, soweit keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht, für geeignete Gefangene die Regelvollzugsform. Welche Justizvollzugsanstalt für den Vollzug einer Freiheitsstrafe zuständig ist und um welchen Anstaltstyp es sich dabei handelt, ergibt sich grundsätzlich aus dem von den Landesbehörden zu erlassenden Vollstreckungsplan. Allerdings ermöglicht es § 26 Strafvollstreckungsordnung, vom Vollstreckungsplan abzuweichen. Damit kann dem grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse des Verurteilten, auch soweit es durch die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug berührt ist, nicht erst im Stadium des Vollzuges, sondern bereits im Vollstreckungsverfahren - also bereits bei der Ladung zum Strafantritt - Rechnung getragen werden. Der Gebrauch dieser Möglichkeit ist von Verfassungs wegen geboten, wenn eine Entscheidung nach den Regelungen des Vollstreckungsplans grundrechtlich geschützte Belange des Verurteilten berühren und ihn dabei in unverhältnismäßiger Weise belasten würde. Die Gefahr einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Belange dadurch, dass ein objektiv für den offenen Vollzug geeigneter Verurteilter zunächst in den geschlossenen Vollzug geladen wird, liegt besonders nahe im Hinblick auf den drohenden Verlust eines bestehenden Arbeitsplatzes. Nach diesen Grundsätzen haben die angegriffenen Entscheidungen den Grundrechten des Beschwerdeführers nicht ausreichend Rechnung getragen. Nach den im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskünften der Justizministerien der Länder weist die Praxis in den Ländern hinsichtlich der Art und Weise der Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts erhebliche Unterschiede auf. Dass in Hamburg, anders als in einigen anderen Ländern, der Vollstreckungsplan keine allgemeine Regelung enthält, nach der auf freiem Fuß befindliche Verurteilte unter bestimmten Voraussetzungen von vornherein in eine Anstalt des offenen Vollzug zu laden sind, ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtlich geboten ist nur, dass das Resozialisierungsinteresse des Betroffenen, einschließlich des Gesichtspunkts der Erhaltung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, bei der Entscheidung über die Ladung in den offenen oder geschlossenen Vollzug in einer Weise berücksichtigt wird, die seiner grundrechtlichen Bedeutung angemessen ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Staatsanwaltschaft hat sich für unzuständig erachtet, über eine Abweichung vom Vollstreckungsplan überhaupt zu entscheiden. Damit hat sie ihre Prüfungspflichten schon grundsätzlich verkannt. Das Oberlandesgericht hat zwar nicht verkannt, dass von den Regelungen des Vollstreckungsplans abgewichen werden kann. Mit der Erwägung, es sei sachgerecht, dass über die Eignung des Beschwerdeführers für den offenen Vollzug nicht die Staatsanwaltschaft nach Aktenlage, sondern die Anstaltsleitung nach dessen Einweisung entscheide, hat das Oberlandesgericht aber unzulässigerweise eigene Ermessenserwägungen an die Stelle des nicht ausgeübten Ermessens der Strafvollstreckungsbehörde gesetzt. Es hat dies zudem ohne hinreichende tatsächliche Feststellungen getan. Das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers zum drohenden Verlust seines Arbeitsplatzes ist weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren in der gebotenen Weise abwägend berücksichtigt worden.
Trotzdem blieb die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Das Anliegen des Beschwerdeführers, einen ungerechtfertigten Arbeitsplatzverlust zu vermeiden, der ihm wegen Zeitablaufs drohe, wenn er trotz Eignung für eine Weiterführung seines Arbeitsverhältnisses im offenen Vollzug zunächst in den geschlossenen Vollzug eingewiesen werde, ist mit der zwischenzeitlich erlassenen hamburgischen Regelung ausreichend berücksichtigt.

 

Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 27.09.2007 – 2 BvR 725/07 – PM vom 15.10.2007

 
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Bundesgerichtshof hebt Freisprüche im sogenannten Ehrenmordprozess auf

 

Das Landgericht Berlin hat die angeklagten Brüder A. und M. von dem Vorwurf, ihre Schwester ermordet zu haben, freigesprochen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil aufgehoben.
Den Angeklagten lag zur Last, den Mord an ihrer Schwester gemeinsam mit ihrem jüngeren Bruder Ay. begangen zu haben. Der frühere Mitangeklagte Ay. ist rechtskräftig wegen Mordes an seiner Schwester zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat festgestellt, dass Ay. seiner Schwester mit Tötungsvorsatz aus unmittelbarer Nähe mehrmals in den Kopf schoss, da er ihre an westlichen Maßstäben orientierte Lebensführung verachtete und die vermeintlich verletzte Familienehre wiederherstellen wollte.
Auf die Angeklagten fiel der Tatverdacht insbesondere aufgrund der Aussage der früheren Freundin des Ay., wonach dieser ihr berichtet habe, M. habe ihm die Waffe verschafft und bei Glaubensbrüdern Erkundigungen eingezogen, ob die Tat erlaubt sei, was diese bejaht hätten. Sein Bruder A. habe ihn zur Wohnung der Schwester begleitet und bei der Tatausführung in der Nähe gewartet, sei aber dann weggelaufen. Ay. hat bestätigt, dies seiner Freundin erzählt zu haben, es entspreche aber nicht der Wahrheit. Er habe eine Tatbeteiligung seiner Brüder nur behauptet, um seine Freundin zu beruhigen.
Die Angeklagten haben eine Tatbeteiligung bestritten und angegeben, erst nach der Tötung der Schwester von der Täterschaft ihres Bruders erfahren zu haben. Dies hat das Landgericht als nicht zu widerlegen angesehen, da es die beide Brüder belastenden Angaben der früheren Freundin des Ay. für eine Verurteilung als nicht tragfähig erachtet hat.
Der Bundesgerichtshof hat die Beweiswürdigung des Landgerichts vor allem aus folgenden Gründen als rechtsfehlerhaft beanstandet: Das Landgericht ist bei der Bewertung der Belastungsindizien teilweise von falschen Anforderungen an seine Überzeugungsbildung ausgegangen. Es hat seine Würdigung im Wesentlichen an den Angaben der früheren Freundin des Ay. als sogenannter Zeugin vom Hörensagen ausgerichtet und dabei nicht ausreichend bedacht, dass deren Angaben durch Ay. bestätigt worden sind, wenn er sie auch inhaltlich nicht mehr gelten lassen wollte. So bleibt die Erörterung der zentralen Frage, ob Ay. damals tatsächlich seiner Freundin, der er uneingeschränkt vertraute, die Unwahrheit erzählte, unvollständig. Nicht alle Gesichtspunkte, die dem entgegenstehen könnten, sind von der Strafkammer erwogen worden. Darüber hinaus weist die Beweiswürdigung Lücken auf, da weitere Umstände, z. B. dass Ay. wenige Minuten nach der Tat eine SMS an den Angeklagten A. sandte, bei der Würdigung der belastenden Indizien nicht berücksichtigt worden sind.
Diese Mängel haben in ihrer Gesamtheit zur Aufhebung der Freisprüche durch den Bundesgerichtshof geführt, da nicht auszuschließen ist, dass sich das Tatgericht bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung möglicherweise davon überzeugt hätte, dass die Angeklagten als Täter oder Teilnehmer für die Tötung ihrer Schwester verantwortlich sind. Er hat die Sache deswegen zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

 

Bundesgerichtshof – Urteil vom 28.08.2007 – 5 StR 31/07 – PM vom 28.08.2007

 
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Februar 2006 wegen des Verdachts des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie der räuberischen Erpressung in Untersuchungshaft. Im Juni 2006 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht Hannover. Die Hauptverhandlung gegen die insgesamt fünf Angeklagten begann im Dezember 2006 und erstreckte sich bis Juni 2007 über insgesamt 15 Verhandlungstage. Für den Zeitraum von Juli bis November 2007 wurden zehn weitere Termine festgelegt. Eine Haftbeschwerde des Beschwerdeführers, die dieser unter anderem mit einer Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes begründete, war erfolglos. Das Oberlandesgericht Celle führte aus, dass zwischenzeitlich gerichtsorganisatorische Maßnahme ergriffen worden seien, um der hohen Belastung der Strafkammer Rechnung zu tragen.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots nicht hinreichend substantiiert habe. Im Hinblick auf den Fortgang des Verfahrens weist die Kammer allerdings darauf hin, dass die Gerichte in einem besonderen Maße zu prüfen haben werden, ob die vom Präsidium des Landgerichts Hannover beschlossenen Maßnahmen zu einer nachhaltigen Entlastung der zuständigen Strafkammer dergestalt führen, dass sie in nächster Zeit in der Lage ist, das Verfahren angemessen zu fördern. Die Bestimmung von Fortsetzungsterminen in dem Zeitraum von Juli bis November 2007 lasse dies noch nicht erkennen. Die Festlegung von lediglich zehn Terminen über einen Zeitraum von fünf Monaten sei im Hinblick auf die nunmehr schon 17 Monate andauernde Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen. Sofern das Landgericht daher an seiner Terminsplanung ohne triftige Gründe festhalte, könne die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr aufrechterhalten werden.

 

Bundesverwaltungsgericht – Beschluss vom 08.08.2007 – „ BvR 1609/07 – PM vom 21.08.2007

 
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Bundesgerichtshof bestätigt Freispruch eines Wettbürobetreibers

 

Der Angeklagte betrieb im Saarland im Zeitraum zwischen Oktober 2003 bis März 2004 ein Wettbüro, in dem auch die Beteiligung an Sportwetten mit festen Gewinnquoten (sog. Oddset-Wetten) einer auf der Isle of Man ansässigen Firma angeboten wurden. Eine behördliche Erlaubnis besaß der Angeklagte nicht. Das Landgericht hat dahingestellt sein lassen, ob das strafbewehrte Verbot unerlaubten Glücksspiels gegen europäisches Gemeinschaftsrecht und/oder deutsches Verfassungsrecht verstößt; es hat den Angeklagten vielmehr vom Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB) freigesprochen, weil er sich wegen der unklaren Rechtslage in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Gegen den Freispruch hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Das Rechtsmittel blieb erfolglos. Der Senat hat die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden, im Ergebnis bestätigt.
Es bedurfte deshalb keiner Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage, ob die gesetzliche Regelung über das Sportwettenmonopol im Saarland im Tatzeitraum verfassungsgemäß war. Der Senat hat indes zum Ausdruck gebracht, dass er unter Anwendung der tragenden Erwägungen der zum staatlichen Wettmonopol im Freistaat Bayern ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) die Strafnorm des § 284 StGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für anwendbar erachtet hätte.
Nach dieser Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellte das staatliche Wettmonopol in seiner gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen und deshalb mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbaren Eingriff in die Berufsfreiheit der an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Personen dar; denn ein solches Monopol sei verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn es konsequent an seinem legitimen Hauptzweck ausgerichtet werde, nämlich an der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht. Daran fehlte es in Bayern, weil dort der Vertrieb der Sportwette Oddset dem Erscheinungsbild der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung entsprach.
Diese Beurteilung der Rechtslage durch das Bundesverfassungsgericht trifft nach Auffassung des Senats für den Tatzeitraum auch auf das Saarland zu. Auch dort war deshalb im Tatzeitraum die Berufsfreiheit des privaten Sportwettanbieters einem unverhältnismäßigen, mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Eingriff ausgesetzt.
Unter diesen Umständen vermag nach Auffassung des Senats - jedenfalls in Fällen, die sich vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ereigneten (sog. Altfälle) - der bloße Verstoß gegen das Verbot, ohne behördliche Erlaubnis als Privater Sportwetten anzubieten oder zu vermitteln, die Verhängung von Kriminalstrafe nicht zu rechtfertigen. Nach Auffassung des Senats könnte § 284 StGB deshalb auf das Verhalten des Angeklagten nicht angewendet werden. Diese Auffassung des Senats betrifft ausschließlich die strafrechtlichen Konsequenzen ungenehmigter Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten in Altfällen, nicht hingegen die verwaltungsrechtliche Frage, ob und inwieweit eine entsprechende Betätigung Privater ordnungsrechtlich unterbunden werden durfte.

 

Bundesgerichtshof – Urteil vom 16.08.2007 – 4 StR 62/07 – PM vom 16.08.2007

 
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