Mietrecht

 

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BGH stoppt Mietererhöhung bei verweigerter Schönheitsreparatur

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Rückzahlung eines Vorschusses wegen nicht erfolgter Mängelbeseitigung

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Beeinträchtigung einer Gaststätte durch Baugerüst

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Umlage von Verwaltungskosten bei Gewerbemietvertrag

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Schönheitsreparaturen: unwirksame „Holzklausel“

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Betriebskostenabrechnung: kein Neubeginn der Ausschlussfrist trotz Anerkenntnis des Mieters

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Kein Mindestabstand für Kinderspielturm

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Kein Rechtsschutz bei Abmahnung durch Vermieter

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Keine Nachforderung von Betriebskosten nach Fristablauf

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Mieter sollten gesonderte Anlage der Mietkaution kontrollieren

 

 

 

BGH stoppt Mietererhöhung bei verweigerter Schönheitsreparatur

 

Die Instanzgerichte gehen nach mehreren Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs davon aus, dass ein Fristenplan für die vom Mieter während des Vertragsverhältnisses durchzuführenden Schönheitsreparaturen nur dann zulässig ist, wenn der Vermieter durch Formulierungen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ zum Ausdruck bringt, dass die Fristen flexibel sind und an den tatsächlichen Renovierungsbedarf angepasst werden können. Für den Fall, dass der Mieter die Übernahme der Schönheitsreparaturen unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Vertragsklausel verweigert, haben mittlerweile mehrere Gerichte dem Vermieter das Recht zugesprochen, wegen der unterbliebenen Schönheitsreparaturen im Rahmen einer Mieterhöhung einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu erheben.
Der Bundesgerichtshof hat dieses Schlupfloch nun wieder gestopft. Nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen; einen darüber hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Dieser ließe sich auch nicht mit dem vom Gesetzgeber vorgesehenen System der Vergleichsmiete in Einklang bringen. Insoweit bilden die jeweiligen Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung. Der begehrte Zuschlag orientiert sich aber an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen. Mit der Anerkennung eines Zuschlags würde daher ein Kostenelement zur Begründung einer Mieterhöhung ohne Rücksicht darauf herangezogen, ob diese Kosten am Markt durchsetzbar wären. Der betroffene Mieter durfte daher seine Zustimmung zu der Mieterhöhung verweigern.

 

Urteil des BGH vom 09.07.2008, VIII ZR 181/07, ZGS 2008, 284, MietRB 2008, 225

 
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Rückzahlung eines Vorschusses wegen nicht erfolgter Mängelbeseitigung

 

Ein Bauunternehmer ist grundsätzlich berechtigt, den von ihm zur Mängelbeseitigung gezahlten Vorschuss zurückzufordern, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchführt oder diese nicht mehr ernsthaft betreibt.
In welcher Zeit der Auftraggeber die Nachbesserung vorzunehmen und eine Abrechnung zu erteilen hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Allgemein wird ein Richtwert von einem halben, äußerstenfalls von einem Jahr nach Zahlung des Vorschussanspruches angenommen. Im Einzelfall kann aber auch eine Frist von vier Jahren angemessen sein.
Hinweis: Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der dem Bauherrn das Recht gibt, bei unterbliebener Mängelbeseitigung mit dem Vorschuss im Wege der Aufrechnung seine wegen der Mängel bestehenden Schadensersatzansprüche zu befriedigen.

 

Urteil des OLG Oldenburg vom 17.04.2008, 8 U 2/08, NJW-Spezial 2008, 429

 
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Beeinträchtigung einer Gaststätte durch Baugerüst

 

Der Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses ist zur Durchführung von Fassadenarbeiten darauf angewiesen, auf öffentlichem Straßengrund ein Baugerüst aufstellen zu dürfen. Daher steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden, zeitlich befristeten Sondernutzungserlaubnis zu.
Die Genehmigungserteilung kann in der Regel auch nicht durch einen Mieter, dem Sondernutzungsrechte an einer straßenfremden Nutzung des öffentlichen Straßenraums (hier genehmigte Freischankfläche eines Cafés) zustehen, verhindert werden. Dessen Interessen haben gegenüber dem berechtigten Interesse des Hauseigentümers an einer angemessenen baulichen Nutzung seines Anwesens in der Regel zurückzustehen. Dem Interesse des Gewerbetreibenden ist jedoch durch eine möglichst kurze Dauer der Genehmigung der Gerüstaufstellung Rechnung zu tragen.

 

Beschluss des Bayerischen VGH vom 12.12.2007, 8 CS 07.2952, Justiz Bayern online

 
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Umlage von Verwaltungskosten bei Gewerbemietvertrag

 

Das Gesetz sieht die Umlage von Verwaltungskosten auf den Mieter nicht ausdrücklich vor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Umlage derartiger Kosten nicht einzelvertraglich vereinbart werden könnte. Geschieht dies in einem vom Vermieter verwendeten Formularvertrag, sind jedoch wegen der Abweichung vom gesetzlichen Grundgedanken an die Transparenz der Vertragsklausel besonders hohe Anforderungen zu stellen.
Das Oberlandesgericht Rostock gibt insoweit für die Wirksamkeit der Umlage folgende Regeln vor: Wird in einer formularvertraglichen Aufzählung der auf den Gewerberaummieter umlegbaren Betriebskosten der isolierte Begriff „Verwaltungskosten“ verwendet, ohne dass dieser näher umschrieben oder mit einer höhenmäßigen Begrenzung der auf den Mieter abwälzbaren Kosten verbunden wird, ist die Formularklausel intransparent und damit unwirksam. Der Mieter muss die Verwaltungskosten dann nicht tragen.

 

Urteil des OLG Rostock vom 10.04.2008, 3 U 158/06, OLGR Rostock 2008, 565

 
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Schönheitsreparaturen: unwirksame „Holzklausel“

 

Das Landgericht Hamburg erklärte eine so genannte Holzklausel in einem Formularmietvertrag, wonach der Mieter verpflichtet sein soll, in der Wohnung lackierte Holzteile entweder weiß oder in einem hellen Farbton gestrichen oder in dem Farbton zurückzugeben, den sie bei Vertragsbeginn hatten, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters für unwirksam.
Die Verpflichtung, die Holzteile in einem bestimmten Farbton zurückzugeben, führt dazu, dass der Mieter unabhängig von seiner letzten Renovierung zum Neuanstrich verpflichtet ist, sofern er die Holzteile in rechtlich zulässiger Weise in einem Farbton gestrichen hat, der den Vorgaben der Klausel nicht entspricht. Zudem beanstandete das Gericht, es sei unklar, was unter einem „hellen Farbton“ zu verstehen ist.

 

Urteil des LG Hamburg vom 08.10.2007, 316 S 35/07, MietRB 2008, 68

 
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Betriebskostenabrechnung: kein Neubeginn der Ausschlussfrist trotz Anerkenntnis des Mieters

 

Der Vermieter ist nach § 556 Abs. 3 S. 2 BGB verpflichtet, dem Mieter innerhalb eines Jahres eine Betriebskostenabrechnung zukommen zu lassen. Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er an den Mieter keine Nachforderungen mehr stellen, es sei denn, er hat die Verzögerung der Abrechnung nicht zu vertreten. Der Bundesgerichtshof stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die einjährige Abrechnungsfrist nicht erneut zu laufen beginnt, wenn der Mieter dem Vermieter gegenüber den Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist anerkennt. Der Mieter muss daher eine nach Jahresfrist erstellte Korrekturabrechnung nicht mehr akzeptieren.

 

Urteil des BGH vom 09.04.2008, VIII ZR 84/07, BGH online

 
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Kein Mindestabstand für Kinderspielturm

 

Die Bestimmungen der Landesbauordnung über Abstandsflächen gelten nur für Gebäude und Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung, aber nicht für Kinderspielgeräte. Mit dieser Begründung wies das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße die Klage eines Grundstückseigentümers ab, der von der Baubehörde das Einschreiten gegen einen vom Nachbarn in 1,50 Meter Entfernung von der Grundstücksgrenze aufgestellten Kinderspielturm verlangte. Auch gibt es in Wohngebieten in der Regel genauso wenig Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in benachbarte Grundstücke wie vor Lärmverursachung durch spielende Kinder.

 

Urteil des VG Neustadt vom 17.04.2008; 4 K 25/08.NW; BauR 2008, 1035

 
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Kein Rechtsschutz bei Abmahnung durch Vermieter

 

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Mieter einer Wohnung im Wege der Klage gegen eine von ihm als unberechtigt angesehene Abmahnung durch den Vermieter vorgehen kann. Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter mit einem als Abmahnung bezeichneten Schreiben seinem Mieter mitgeteilt, dass er eine Beschwerde über ihn wegen Ruhestörung durch ein überlaut eingestelltes Fernsehgerät erhalten habe. Für den Fall einer erneuten Beschwerde hatte er ihm die fristlose Kündigung des Mietvertrags angedroht. Der Mieter wollte sich das nicht gefallen lassen und ging im Klageweg gegen die Abmahnung vor.
Die Karlsruher Richter konnten dahingestellt lassen, ob die von dem Vermieter ausgesprochene Abmahnung unberechtigt war. Auch in einem solchen Fall kann der Mieter weder Beseitigung noch Unterlassung der Abmahnung verlangen. Ein solcher Anspruch ist im Mietvertragsrecht nicht geregelt und lässt sich auch nicht aus anderen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches herleiten, weil eine unberechtigte Abmahnung den Mieter noch nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Urteil des BGH vom 20.02.2008, VIII ZR 139/07, Pressemitteilung des BGH

 
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Keine Nachforderung von Betriebskosten nach Fristablauf

 

Der Vermieter ist nach § 556 Abs. 3 S. 2 BGB verpflichtet, dem Mieter innerhalb eines Jahres eine Betriebskostenabrechnung zukommen zu lassen. Danach besteht kein Anspruch des Vermieters mehr auf einen die geleisteten Vorauszahlungen des Mieters übersteigenden Betrag. Gleiches gilt, wenn der Vermieter nach Fristablauf einen Betrag fordert, der das Ergebnis einer bereits erteilten Abrechnung übersteigt.

 

Urteil des BGH vom 12.12.2007, VIII ZR 190/06, IBR 2008, 2349

 
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Mieter sollten gesonderte Anlage der Mietkaution kontrollieren

 

Mieter müssen u. U. um ihre Kaution bangen, wenn der Vermieter Pleite geht und Insolvenz anmelden muss. Der Wohnungsmieter kann eine gestellte Mietkaution bei Insolvenz des Vermieters nur dann vorrangig vor anderen Gläubigern herausverlangen (aussondern), wenn der Vermieter, wie es das Gesetz in § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB vorschreibt, die Mietsicherheit von seinem sonstigen Vermögen getrennt angelegt hat. Verstößt der Vermieter gegen diese zum Schutz des Mieters vorgesehene Bestimmung, dann ist der dem Mieter zustehende Auszahlungsanspruch rechtlich nur als einfache Insolvenzforderung zu behandeln. Dies hat zur Folge, dass der Mieter - wie alle anderen Gläubiger - von seiner Kaution meist nur einen geringen Betrag entsprechend der vom Insolvenzgericht festgelegten Quote erhält.
Der Mieter sollte daher die Einhaltung der dem Vermieter obliegenden Verpflichtung, die Kaution gesondert anzulegen (z. B. Anlage des Geldes auf einem Kautionssparbuch), überprüfen. Der Anspruch auf getrennte Kautionsverwahrung kann notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden. Solange der Vermieter dieser gesetzlichen Anlageverpflichtung nicht nachkommt, ist der Mieter grundsätzlich befugt, die laufenden Mietzahlungen bis zur Erreichung der Höhe des Kautionsbetrages zurückzuhalten.

 

Urteil des BGH vom 20.12.2007, IX ZR 132/06, ZIP 2008, 469

 
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