Gesellschaftsrecht

 

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Keine Fortführung einer einmal gelöschten GmbH
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Ladung zur Gesellschafterversammlung mittels Einwurfeinschreibens

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Keine Beschränkung des Informationsrechts eines GmbH-Geschäftsführers

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BGH zur Verjährung von Einlageforderungen bei der GmbH nach Übergangsrecht

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Nachweis über erbrachte Stammeinlage auch ohne Belege möglich

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Gelöschte GmbH bleibt im Prozess parteifähig

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GmbH & Co. KG: Kündigung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH

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Geschäftsführerpflichten bei Zahlungen an insolvenzreife GmbH

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Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH

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Einforderung der Stammeinlage bei Insolvenz

 

 

 

Keine Fortführung einer einmal gelöschten GmbH
 

Wurde eine Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG als vermögenslos gelöscht, kann sie nicht durch einen schlichten Fortsetzungsbeschluss (und dessen Eintragung) ohne die bei einer wirtschaftlichen Neugründung erforderliche Registerkontrolle nach §§ 7 und 8 GmbHG fortgeführt werden. Ob die Gesellschaft tatsächlich vermögenslos war, ist dabei unerheblich. Für das Oberlandesgericht Celle kommt es allein auf die erfolgte Löschung an.

 

Beschluss des OLG Celle vom 03.01.2008, 9 W 124/07, GmbHR 2008, 211

 
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Ladung zur Gesellschafterversammlung mittels Einwurfeinschreibens

 

Nach § 51 GmbHG muss die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung durch Einschreiben erfolgen. Das Landgericht Mannheim hält das zum 1. September 2007 eingeführte Einwurfeinschreiben hierfür ausreichend. Die Einladung muss daher nicht durch das zum Zeitpunkt der Einführung der Vorschrift allein mögliche Übergabeeinschreiben erfolgen.
Hinweis: Die erst kürzlich veröffentlichte Entscheidung ist unter Rechtsexperten nicht unumstritten. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte daher weiterhin die herkömmliche Form des „eingeschriebenen Briefs“ wählen.

 

Urteil des LG Mannheim vom 08.02.2007, 23 O 10/06, Betriebs-Berater 2008, 302

 
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Keine Beschränkung des Informationsrechts eines GmbH-Geschäftsführers

 

Ein Geschäftsführer ist nach dem Gesetz umfassend für die Belange der GmbH verantwortlich. Daher steht grundsätzlich jedem der Geschäftsführer das Recht auf Information über alle Angelegenheiten der Gesellschaft auch dann zu, wenn die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer hat und zwischen diesen eine Ressortverteilung besteht. Das Informationsrecht erstreckt sich dabei auch auf die Angelegenheiten, die allein das Ressort eines anderen Mitgeschäftsführers betreffen. Dieses Informationsrecht eines Geschäftsführers wird in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn die Gesellschaft ihm vorschreibt, Auskünfte und Unterlagen, die zum Ressort eines anderen Geschäftsführers gehören, sich ausschließlich von diesem Mitgeschäftsführer, nicht aber von anderen Mitarbeitern der Gesellschaft geben zu lassen.
Wird der Betriebsfrieden durch die Art und Weise, wie der Geschäftsführer Mitarbeiter um Informationen über das Ressort eines Mitgeschäftsführers ersucht, auf Dauer gestört, so ist die Gesellschaft aber nicht berechtigt, dem betreffenden Geschäftsführer jegliche Kommunikation mit den Mitarbeitern zu untersagen. Vielmehr steht ihr in diesem Fall als Mittel zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens grundsätzlich nur die Möglichkeit offen, den Geschäftsführer von seinem Amt abzuberufen.

 

Urteil des OLG Koblenz vom 22.11.2007, 6 U 1170/07, OLGR Koblenz 2008, 156

 
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BGH zur Verjährung von Einlageforderungen bei der GmbH nach Übergangsrecht

 

Der II. Zivilsenat des BGH hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Der Kläger machte als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH gegen den Beklagten als deren Alleingesellschafter einen Anspruch auf Zahlung der Stammeinlage geltend. Der Beklagte hatte die bereits im Jahre 1989 fällig gewordene Bareinlage zwar zunächst in die Kasse der Gesellschaft eingezahlt; dieser Leistung kam jedoch wegen Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften unter dem Blickwinkel der verdeckten Sacheinlage und des unerlaubten Hin- und Herzahlens überwiegend keine Tilgungswirkung zu. Der Beklagte hat sich mit der Erhebung der Einrede der Verjährung verteidigt. Das Landgericht hat der Ende Dezember 2004 eingereichten Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben; das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.
Der II. Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen und dabei insbesondere die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, die - für zahlreiche Altfälle relevante –sprachlich misslungene Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB sei schon aus verfassungsrechtlichen Gründen dahingehend zu verstehen, dass in die durch das Verjährungsanpassungsgesetz neu eingeführte zehnjährige Verjährungsfrist für Einlageforderungen (§ 19 Abs. 6 GmbHG) frühestens der Zeitraum seit dem 1. Januar 2002 und nicht etwa der bereits ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Einlageanspruchs im Jahre 1989 verstrichene Zeitraum einzurechnen sei.
Danach war die Klageforderung im zu entscheidenden Fall nicht verjährt.

 

Bundesgerichtshof – Urteil vom 11.02.2008 – II ZR 171/06 – PM vom 11.02.2008

 
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Nachweis über erbrachte Stammeinlage auch ohne Belege möglich

 

Der Gesellschafter einer GmbH muss für die gesamte Dauer des Bestehens der Gesellschaft mit der Geltendmachung der Einlagenforderung durch Gesellschaftsgläubiger oder durch einen Insolvenzverwalter rechnen. Er sollte daher die entsprechenden Zahlungsbelege unbedingt aufbewahren.
Sind die Unterlagen nach Jahren nicht mehr auffindbar, ist für den auf Zahlung in Anspruch genommenen Gesellschafter trotzdem nicht alles verloren. Der Bundesgerichtshof lässt als Nachweis für die Erbringung der Stammeinlage nicht nur den Beweis mittels Vorlage von Zahlungsbelegen und Kontounterlagen zu, sondern hält auch jeden anderen Beweis nach den allgemeinen Grundsätzen, also beispielsweise durch Zeugenaussagen für zulässig.

 

Bundesgerichtshof – Urteil vom 09.07.2007 – II ZR 222/06 – DStR 2007, 1924

 
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Gelöschte GmbH bleibt im Prozess parteifähig

 

Die Löschung einer GmbH im Handelsregister führt jedenfalls dann nicht zur Beendigung der aktiven Parteifähigkeit der GmbH, wenn noch vermögenswerte Ansprüche geltend gemacht werden. Im Übrigen ist die GmbH prozessführungsbefugt, wenn für sie ein Nachtragsliquidator bestellt worden ist. Hierfür ist laut Oberlandesgericht Koblenz kein Gesellschafterbeschluss, sondern lediglich ein Beschluss des Registergerichts erforderlich.

 

Oberlandesgericht Koblenz – Urteil vom 09.03.2007 – 8 U 228/06 – OLGR Koblenz 2007, 532

 
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GmbH & Co. KG: Kündigung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH

 

In einer Komplementär-GmbH, deren Anteile von der KG gehalten werden, nehmen die der KG als Alleingesellschafterin zustehenden Rechte in der Gesellschafterversammlung die organschaftlichen Vertreter der GmbH wahr. Über die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers der Komplementärin entscheiden deswegen dessen Mitgeschäftsführer, sofern der Gesellschaftsvertrag der KG keine abweichenden Regeln enthält. Ist der die Kündigung aussprechende Mitgeschäftsführer zugleich Vertretungsberechtigter des Mehrheitskommanditisten (hier Holding Gesellschaft) muss aus dem Kündigungsschreiben deutlich hervorgehen, dass er insoweit zumindest auch im Namen der Komplementär-GmbH handelt.

 

Bundesgerichtshof – Urteil vom 16.07.2007 – II ZR 109/06 – ZAP EN-Nr. 667/2007

 
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Geschäftsführerpflichten bei Zahlungen an insolvenzreife GmbH

 

Nach § 64 Abs. 2 GmbHG ist der Geschäftsführer einer GmbH der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistet hat. Diese Haftung wegen Verstoßes gegen die Masseerhaltungspflicht kann den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH (oder GmbH & Co. KG) auch dann treffen, wenn er nicht verhindert, dass Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft geleistet werden.

 

Bundesgerichtshof – Urteil vom 26.03.2007 – II ZR 310/05 – NZG 2007, 462

 
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Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH

 

Mit Urteil vom 5. Juni 2007 VII R 65/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein für nicht abgeführte Lohnsteuer vom Finanzamt in Anspruch genommener GmbH-Geschäftsführer sich nicht darauf berufen kann, dass der Insolvenzverwalter die Lohnsteuer nach Anfechtung der Zahlung wieder vom Finanzamt zurückgefordert hätte.
Zu den steuerrechtlichen Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers gehört auch die fristgerechte Entrichtung der von der GmbH geschuldeten Steuern. Unterlässt es der Geschäftsführer, die vom Lohn der Arbeitnehmer der GmbH einzubehaltende Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen, kann ihn das Finanzamt bei zumindest grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflicht selbst auf Zahlung in Anspruch nehmen (als sog. Haftungsschuldner). Diese Grundsätze gelten auch in der Insolvenz der GmbH. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Insolvenzverwalter gläubigerbegünstigende Rechtshandlungen – zu denen auch die Zahlung von Steuern gehört - anfechten kann, wenn diese Handlungen in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind. Sofern in diesem Zeitraum Lohnsteuern tatsächlich an das Finanzamt abgeführt worden sind, kann der Insolvenzverwalter also unter bestimmten Voraussetzungen die gezahlten Beträge vom Finanzamt zurückzufordern.
Der BFH hatte jetzt darüber zu befinden, ob ein GmbH-Geschäftsführer, der schuldhaft Lohnsteuern nicht entrichtet hat, eine Beschränkung seiner steuerlichen Haftung für den durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden mit dem Einwand erreichen kann, dass etwaige Zahlungen vom Insolvenzverwalter ohnehin hätten angefochten werden können. Diesen Einwand weist der BFH nun mit seinem Urteil vom 5. Juni 2007 zurück. Denn im Rahmen einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme seien hypothetische Kausalverläufe unbeachtlich. Durch eine nur gedachte insolvenzrechtliche Anfechtung etwaiger Steuerzahlungen könne die vom Haftungsschuldner zu vertretene Ursache für den eingetretenen Steuerausfall nicht rückwirkend beseitigt werden. Auch der Schutzzweck der Haftungsnorm (§ 69 AO) sowie Praktikabilitätserwägungen sprächen dafür, hypothetische Kausalverläufe im Rahmen der Schadenszurechnung unberücksichtigt zu lassen.
Hat der Geschäftsführer die Lohnsteuer hingegen ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt, muss der Insolvenzverwalter darüber befinden, ob er die innerhalb des genannten Dreimonatszeitraums geleisteten Steuerzahlungen mit Erfolg anfechten und dadurch die gezahlten Beträge zur Insolvenzmasse ziehen kann. Das Finanzamt wird dabei stets ein sicherer Schuldner sein. Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Insolvenzanfechtung entscheiden allerdings nicht die Finanz-, sondern die Zivilgerichte, in letzter Instanz also der Bundesgerichtshof.

 

Bundesfinanzhof – Urteil vom 05.06.2007 – VII R 65/05 – PM vom 12.09.2007

 
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Einforderung der Stammeinlage bei Insolvenz

 

Noch offene Stammeinlagen sind grundsätzlich erst fällig, wenn die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Beschluss zur Einforderung der Einlage gefasst hat. Im Fall der Insolvenz der GmbH ist ein solcher Beschluss jedoch nicht erforderlich. Der Insolvenzverwalter kann die restliche Einlage daher auch ohne Gesellschafterbeschluss verlangen und damit fällig stellen.

 

Oberlandesgericht Jena – Beschluss vom 08.06.2007 – 6 U 311/07 – PM des OLG Jena

 
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