Gesellschaftsrecht |
Keine Fortführung einer einmal gelöschten GmbH |
Wurde eine Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG als vermögenslos gelöscht, kann sie nicht durch einen schlichten Fortsetzungsbeschluss (und dessen Eintragung) ohne die bei einer wirtschaftlichen Neugründung erforderliche Registerkontrolle nach §§ 7 und 8 GmbHG fortgeführt werden. Ob die Gesellschaft tatsächlich vermögenslos war, ist dabei unerheblich. Für das Oberlandesgericht Celle kommt es allein auf die erfolgte Löschung an. |
Beschluss des OLG Celle vom 03.01.2008, 9 W 124/07, GmbHR 2008, 211 |
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Ladung zur Gesellschafterversammlung mittels Einwurfeinschreibens |
Nach § 51 GmbHG muss die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung durch Einschreiben erfolgen. Das Landgericht Mannheim hält das zum 1. September 2007 eingeführte Einwurfeinschreiben hierfür ausreichend. Die Einladung muss daher nicht durch das zum Zeitpunkt der Einführung der Vorschrift allein mögliche Übergabeeinschreiben erfolgen. |
Urteil des LG Mannheim vom 08.02.2007, 23 O 10/06, Betriebs-Berater 2008, 302 |
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Keine Beschränkung des Informationsrechts eines GmbH-Geschäftsführers |
Ein Geschäftsführer ist nach dem Gesetz umfassend für die Belange der GmbH verantwortlich. Daher steht grundsätzlich jedem der Geschäftsführer das Recht auf Information über alle Angelegenheiten der Gesellschaft auch dann zu, wenn die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer hat und zwischen diesen eine Ressortverteilung besteht. Das Informationsrecht erstreckt sich dabei auch auf die Angelegenheiten, die allein das Ressort eines anderen Mitgeschäftsführers betreffen. Dieses Informationsrecht eines Geschäftsführers wird in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn die Gesellschaft ihm vorschreibt, Auskünfte und Unterlagen, die zum Ressort eines anderen Geschäftsführers gehören, sich ausschließlich von diesem Mitgeschäftsführer, nicht aber von anderen Mitarbeitern der Gesellschaft geben zu lassen. |
Urteil des OLG Koblenz vom 22.11.2007, 6 U 1170/07, OLGR Koblenz 2008, 156 |
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BGH zur Verjährung von Einlageforderungen bei der GmbH nach Übergangsrecht |
Der II. Zivilsenat des BGH hatte über folgenden Fall zu entscheiden: |
Bundesgerichtshof – Urteil vom 11.02.2008 – II ZR 171/06 – PM vom 11.02.2008 |
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Nachweis über erbrachte Stammeinlage auch ohne Belege möglich |
Der Gesellschafter einer GmbH muss für die gesamte Dauer des Bestehens der Gesellschaft mit der Geltendmachung der Einlagenforderung durch Gesellschaftsgläubiger oder durch einen Insolvenzverwalter rechnen. Er sollte daher die entsprechenden Zahlungsbelege unbedingt aufbewahren. |
Bundesgerichtshof – Urteil vom 09.07.2007 – II ZR 222/06 – DStR 2007, 1924 |
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Gelöschte GmbH bleibt im Prozess parteifähig |
Die Löschung einer GmbH im Handelsregister führt jedenfalls dann nicht zur Beendigung der aktiven Parteifähigkeit der GmbH, wenn noch vermögenswerte Ansprüche geltend gemacht werden. Im Übrigen ist die GmbH prozessführungsbefugt, wenn für sie ein Nachtragsliquidator bestellt worden ist. Hierfür ist laut Oberlandesgericht Koblenz kein Gesellschafterbeschluss, sondern lediglich ein Beschluss des Registergerichts erforderlich. |
Oberlandesgericht Koblenz – Urteil vom 09.03.2007 – 8 U 228/06 – OLGR Koblenz 2007, 532 |
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GmbH & Co. KG: Kündigung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH |
In einer Komplementär-GmbH, deren Anteile von der KG gehalten werden, nehmen die der KG als Alleingesellschafterin zustehenden Rechte in der Gesellschafterversammlung die organschaftlichen Vertreter der GmbH wahr. Über die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers der Komplementärin entscheiden deswegen dessen Mitgeschäftsführer, sofern der Gesellschaftsvertrag der KG keine abweichenden Regeln enthält. Ist der die Kündigung aussprechende Mitgeschäftsführer zugleich Vertretungsberechtigter des Mehrheitskommanditisten (hier Holding Gesellschaft) muss aus dem Kündigungsschreiben deutlich hervorgehen, dass er insoweit zumindest auch im Namen der Komplementär-GmbH handelt. |
Bundesgerichtshof – Urteil vom 16.07.2007 – II ZR 109/06 – ZAP EN-Nr. 667/2007 |
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Geschäftsführerpflichten bei Zahlungen an insolvenzreife GmbH |
Nach § 64 Abs. 2 GmbHG ist der Geschäftsführer einer GmbH der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistet hat. Diese Haftung wegen Verstoßes gegen die Masseerhaltungspflicht kann den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH (oder GmbH & Co. KG) auch dann treffen, wenn er nicht verhindert, dass Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft geleistet werden. |
Bundesgerichtshof – Urteil vom 26.03.2007 – II ZR 310/05 – NZG 2007, 462 |
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Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH |
Mit Urteil vom 5. Juni 2007 VII R 65/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein für nicht abgeführte Lohnsteuer vom Finanzamt in Anspruch genommener GmbH-Geschäftsführer sich nicht darauf berufen kann, dass der Insolvenzverwalter die Lohnsteuer nach Anfechtung der Zahlung wieder vom Finanzamt zurückgefordert hätte. |
Bundesfinanzhof – Urteil vom 05.06.2007 – VII R 65/05 – PM vom 12.09.2007 |
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Einforderung der Stammeinlage bei Insolvenz |
Noch offene Stammeinlagen sind grundsätzlich erst fällig, wenn die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Beschluss zur Einforderung der Einlage gefasst hat. Im Fall der Insolvenz der GmbH ist ein solcher Beschluss jedoch nicht erforderlich. Der Insolvenzverwalter kann die restliche Einlage daher auch ohne Gesellschafterbeschluss verlangen und damit fällig stellen. |
Oberlandesgericht Jena – Beschluss vom 08.06.2007 – 6 U 311/07 – PM des OLG Jena |
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