Familien- und Erbrecht |
Kinderbetreuung nach neuem Unterhaltsrecht |
Die Unterhaltsreform zum 1.1.2008 stellt die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehepartners verstärkt in den Vordergrund. Abweichend von der bisherigen Regelung trifft für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 die unterhaltsberechtigte Frau die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die eine Prüfung der Betreuungssituation von Mutter und Kind ermöglichen. |
Urteil des OLG Celle vom 07.02.2008, 17 UF 203/07, NJW 2008, 1456 |
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Hinfälligkeit eines Erbvertrags mit Scheidung |
Nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2279 Abs. 2 i.V.m. § 2077 Abs. 1 BGB wird die in einem mit seinem mittlerweile geschiedenen Ehegatten abgeschlossenen Erbvertrag getroffene letztwillige Verfügung des Erblassers mit der Ehescheidung unwirksam. Eine Ausnahme gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass der Verstorbene die Verfügung auch für diesen Fall getroffen hätte. Die Beweislast hierfür trägt der geschiedene Ehepartner, der sich auf die Wirksamkeit des Erbvertrags beruft. |
Beschluss des OLG München vom 08.02.2008, 31 Wx 069/07, OLGR München 2008, 282 |
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Eltern haften für Bestattungskosten |
Können die Bestattungskosten eines volljährigen Verstorbenen nicht aus dem Nachlass beglichen werden, haften die Eltern anteilig für die Kosten einer angemessenen Bestattung. Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, hat der andere Elternteil die Kosten alleine aufzubringen. |
Beschluss des LG Münster vom 09.01.2008, 1 T 60/07, NJW-Spezial 2008, 230 |
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Bundesverfassungsgericht: kein erzwungener Umgang mit Kind |
Eine Mutter wollte den Vater ihres nicht ehelichen Kindes unter Androhung eines Zwangsgeldes zu einem regelmäßigen Kontakt mit dem Kind zwingen. Der in den Medien viel diskutierte Fall wurde nun vom Bundesverfassungsgericht in letzter Instanz zugunsten des verklagten Vaters entschieden. |
Urteil des BVerfG vom 01.04.2008, 1 BvR 1620/04, FamRB 2008, 174 |
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Die Unterhaltsreform zum 01.01.2008 stellt die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehepartners verstärkt in den Vordergrund. Bis dahin gingen die Gerichte in der Regel davon aus, dass allein erziehende Mütter bis zum 8. Lebensjahr eines Kindes keiner Berufstätigkeit, vom 9. bis zum 15. Lebensjahr einer Teilzeitbeschäftigung und ab da einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen hätten. |
Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.05.2008, II-2 WF 62/08, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf |
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Kürzung des Ehegattenunterhalts wegen verschwiegener Einkommenssteigerung |
Nach § 1579 Nr. 5 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Dies nahm der Bundesgerichtshof bei einer Ehefrau an, die ihrem geschiedenen Ehemann die nicht unerhebliche Steigerung ihres eigenen Einkommens verschwiegen hatte. Die Frau wäre verpflichtet gewesen, ihren Ehepartner auch ungefragt darüber zu informieren, da sich dies auf die Höhe des geschuldeten Trennungsunterhalts ausgewirkt hätte. Bei einem solchen Fehlverhalten kann der Unterhaltsanspruch zeitweise (hier für ein Jahr) angemessen (hier monatlich um 100 Euro) gekürzt werden. |
Urteil des BGH vom 16.04.2008, XII ZR 107/06, Pressemitteilung des BGH |
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Ausbildungsunterhalt bei Besuch einer Abendschule |
Auch wenn ein Kind auf Umwegen zum (Erst-)Abschluss der allgemeinen Schulausbildung kommt, bleibt dies selbst bei schuldhaftem Verhalten des Kindes regelmäßig ohne unterhaltsrechtliche Konsequenzen. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Ausbildungsunterhalts kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn nach erfolgreichem Abschluss noch eine höherwertige Qualifizierung angestrebt wird. |
Beschluss des OLG Brandenburg vom 04.07.2007, 9 WF 159/07, OLGR Brandenburg 2008, 110, NJW-RR 2008, 161 |
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Versorgungsausgleich bei überwiegenden Kindererziehungszeiten |
Nach § 1587c Nr. 1 kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Durchführung des anlässlich einer Ehescheidung grundsätzlich durchzuführenden Versorgungsausgleichs ausschließen, wenn dies für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde. Für den Bundesgerichtshof ist der Umstand, dass sich die Ausgleichspflicht eines Ehegatten im Wesentlichen aus Anwartschaften ergibt, die nicht auf sozialversicherungspflichtiger Arbeit, sondern auf Kindererziehungszeiten beruhen, für sich allein gesehen kein Grund für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. |
Beschluss des BGH vom 11.09.2007, XII ZB 262/04, BGHR 2008, 133 |
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Kein Versorgungsausgleich nach Tod des Berechtigten |
Anlässlich einer Ehescheidung ist auch der Versorgungsausgleich, das heißt, der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vorzunehmen. Der Anspruch auf Versorgungsausgleich erlischt jedoch selbst dann mit dem Tod des Berechtigten, wenn das Familiengericht das Verfahren im Rahmen der Ehescheidung zunächst ausgesetzt hat. Der Anspruch geht daher auch nicht auf die Erben des Berechtigten über. |
Beschluss des BGH vom 15.08.2007, XII ZB 64/06, BGHR 2008, 77, NJW-RR 2008, 154 |
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Anspruch des Erben auf Rückzahlung von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die durch den Tod des Zuwendenden beendet worden ist |
Der verstorbene Vater des früheren Klägers, dessen Insolvenzverwalter der jetzige Kläger ist, hatte auf ein Bankkonto der Beklagten 79.146,28 DM mit dem Vermerk "Umbuchung" überwiesen. Der Kläger fordert diesen Betrag als ungerechtfertigte Bereicherung zurück. |
BGH Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04; PM 160/07 vom 31.10.2007 |
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