Familien- und Erbrecht

 

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Kinderbetreuung nach neuem Unterhaltsrecht

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Hinfälligkeit eines Erbvertrags mit Scheidung

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Eltern haften für Bestattungskosten

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Bundesverfassungsgericht: kein erzwungener Umgang mit Kind

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Ehegattenunterhalt: Pflicht zur Erwerbstätigkeit nach Unterhaltsreform

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Kürzung des Ehegattenunterhalts wegen verschwiegener Einkommenssteigerung

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Ausbildungsunterhalt bei Besuch einer Abendschule

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Versorgungsausgleich bei überwiegenden Kindererziehungszeiten

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Kein Versorgungsausgleich nach Tod des Berechtigten

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Anspruch des Erben auf Rückzahlung von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die durch den Tod des Zuwendenden beendet worden ist

 

 

 

Kinderbetreuung nach neuem Unterhaltsrecht

 

Die Unterhaltsreform zum 1.1.2008 stellt die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehepartners verstärkt in den Vordergrund. Abweichend von der bisherigen Regelung trifft für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 die unterhaltsberechtigte Frau die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die eine Prüfung der Betreuungssituation von Mutter und Kind ermöglichen.
Verlangt die Frau wegen der Betreuung eines über drei Jahre alten Kindes Unterhalt, muss sie also im Einzelnen nachweisen, dass entweder kindbezogene Gründe (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB) oder elternbezogene Gründe (§ 1570 Abs. 2 BGB) einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt rechtfertigen. Dazu gehören Ausführungen, dass es wegen fehlender oder nur eingeschränkter Betreuungsmöglichkeiten nicht möglich ist, weitergehend als bisher erwerbstätig zu sein oder besondere Umstände in der Person des Kindes einer Ausweitung entgegenstehen.

 

Urteil des OLG Celle vom 07.02.2008, 17 UF 203/07, NJW 2008, 1456

 
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Hinfälligkeit eines Erbvertrags mit Scheidung

 

Nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2279 Abs. 2 i.V.m. § 2077 Abs. 1 BGB wird die in einem mit seinem mittlerweile geschiedenen Ehegatten abgeschlossenen Erbvertrag getroffene letztwillige Verfügung des Erblassers mit der Ehescheidung unwirksam. Eine Ausnahme gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass der Verstorbene die Verfügung auch für diesen Fall getroffen hätte. Die Beweislast hierfür trägt der geschiedene Ehepartner, der sich auf die Wirksamkeit des Erbvertrags beruft.

 

Beschluss des OLG München vom 08.02.2008, 31 Wx 069/07, OLGR München 2008, 282

 
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Eltern haften für Bestattungskosten

 

Können die Bestattungskosten eines volljährigen Verstorbenen nicht aus dem Nachlass beglichen werden, haften die Eltern anteilig für die Kosten einer angemessenen Bestattung. Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, hat der andere Elternteil die Kosten alleine aufzubringen.

 

Beschluss des LG Münster vom 09.01.2008, 1 T 60/07, NJW-Spezial 2008, 230

 
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Bundesverfassungsgericht: kein erzwungener Umgang mit Kind

 

Eine Mutter wollte den Vater ihres nicht ehelichen Kindes unter Androhung eines Zwangsgeldes zu einem regelmäßigen Kontakt mit dem Kind zwingen. Der in den Medien viel diskutierte Fall wurde nun vom Bundesverfassungsgericht in letzter Instanz zugunsten des verklagten Vaters entschieden.
Zwar ist die Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind und der damit verbundene Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern grundsätzlich gerechtfertigt. Daher ist es einem Elternteil prinzipiell zumutbar, zum regelmäßigen Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn es dem Kindeswohl dient. Den Verfassungsrichtern war jedoch bewusst, dass dies letztlich blanke Theorie ist, wenn der Vater - aus welchen Gründen auch immer - unter keinen Umständen Kontakt zu seinem Kind haben will. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen einen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Vielmehr birgt ein derart zwanghafter Kontakt eher die Gefahr, dass das Selbstwertgefühl des Kindes Schaden nimmt und sollte daher unterbleiben.

 

Urteil des BVerfG vom 01.04.2008, 1 BvR 1620/04, FamRB 2008, 174

 
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Ehegattenunterhalt: Pflicht zur Erwerbstätigkeit nach Unterhaltsreform

 

Die Unterhaltsreform zum 01.01.2008 stellt die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehepartners verstärkt in den Vordergrund. Bis dahin gingen die Gerichte in der Regel davon aus, dass allein erziehende Mütter bis zum 8. Lebensjahr eines Kindes keiner Berufstätigkeit, vom 9. bis zum 15. Lebensjahr einer Teilzeitbeschäftigung und ab da einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen hätten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wendet diese Grundsätze im Wesentlichen auch nach der gesetzlichen Neuregelung an. Danach ist es einer Mutter, neben der Betreuung zweier Kinder im Grundschulalter, allenfalls zumutbar, einer Teilzeittätigkeit (hier fünf Stunden) nachzugehen. Sie darf in dieser familiären Situation unter Berücksichtigung der Zeiten für den Arbeitsweg, die notwendigen Einkäufe, die Versorgung und Betreuung der Kinder in der Regel nicht zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet werden. Allerdings müssen gegebenenfalls bestehende Kinderbetreuungsplätze genutzt werden. Die unterhaltsberechtigte Frau muss auf Verlangen nachweisen, dass keine Betreuungsmöglichkeiten bestehen.

 

Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.05.2008, II-2 WF 62/08, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf

 
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Kürzung des Ehegattenunterhalts wegen verschwiegener Einkommenssteigerung

 

Nach § 1579 Nr. 5 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Dies nahm der Bundesgerichtshof bei einer Ehefrau an, die ihrem geschiedenen Ehemann die nicht unerhebliche Steigerung ihres eigenen Einkommens verschwiegen hatte. Die Frau wäre verpflichtet gewesen, ihren Ehepartner auch ungefragt darüber zu informieren, da sich dies auf die Höhe des geschuldeten Trennungsunterhalts ausgewirkt hätte. Bei einem solchen Fehlverhalten kann der Unterhaltsanspruch zeitweise (hier für ein Jahr) angemessen (hier monatlich um 100 Euro) gekürzt werden.
Im Übrigen äußerte der Bundesgerichtshof Bedenken, ob der 49 Jahre alten Frau überhaupt noch Unterhaltsansprüche zustehen, da sie in der Lage war, wieder vollschichtig in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester zu arbeiten. In einem solchen Fall liegen in der Regel keine ehebedingten Nachteile mehr vor. Ob dies auch hier anzunehmen ist, hat nun die Vorinstanz zu klären.

 

Urteil des BGH vom 16.04.2008, XII ZR 107/06, Pressemitteilung des BGH

 
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Ausbildungsunterhalt bei Besuch einer Abendschule

 

Auch wenn ein Kind auf Umwegen zum (Erst-)Abschluss der allgemeinen Schulausbildung kommt, bleibt dies selbst bei schuldhaftem Verhalten des Kindes regelmäßig ohne unterhaltsrechtliche Konsequenzen. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Ausbildungsunterhalts kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn nach erfolgreichem Abschluss noch eine höherwertige Qualifizierung angestrebt wird.
Der Besuch einer Abendschule für Erwachsene zwecks Erlangung des Realschulabschlusses, obgleich bereits ein Hauptschulabschluss vorliegt, zählt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg noch zur allgemeinen Schulausbildung. Die Teilnahme an der allgemeinen Schulausbildung erfordert unter Berücksichtigung ihrer hohen Bedeutung die volle Arbeitskraft des Schülers; deshalb sind ihm insoweit auch beim Besuch einer Abendschule in der Regel keine Nebentätigkeiten zuzumuten.

 

Beschluss des OLG Brandenburg vom 04.07.2007, 9 WF 159/07, OLGR Brandenburg 2008, 110, NJW-RR 2008, 161

 
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Versorgungsausgleich bei überwiegenden Kindererziehungszeiten

 

Nach § 1587c Nr. 1 kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Durchführung des anlässlich einer Ehescheidung grundsätzlich durchzuführenden Versorgungsausgleichs ausschließen, wenn dies für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde. Für den Bundesgerichtshof ist der Umstand, dass sich die Ausgleichspflicht eines Ehegatten im Wesentlichen aus Anwartschaften ergibt, die nicht auf sozialversicherungspflichtiger Arbeit, sondern auf Kindererziehungszeiten beruhen, für sich allein gesehen kein Grund für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

 

Beschluss des BGH vom 11.09.2007, XII ZB 262/04, BGHR 2008, 133

 
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Kein Versorgungsausgleich nach Tod des Berechtigten

 

Anlässlich einer Ehescheidung ist auch der Versorgungsausgleich, das heißt, der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vorzunehmen. Der Anspruch auf Versorgungsausgleich erlischt jedoch selbst dann mit dem Tod des Berechtigten, wenn das Familiengericht das Verfahren im Rahmen der Ehescheidung zunächst ausgesetzt hat. Der Anspruch geht daher auch nicht auf die Erben des Berechtigten über.

 

Beschluss des BGH vom 15.08.2007, XII ZB 64/06, BGHR 2008, 77, NJW-RR 2008, 154

 
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Anspruch des Erben auf Rückzahlung von Zuwendungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die durch den Tod des Zuwendenden beendet worden ist

 

Der verstorbene Vater des früheren Klägers, dessen Insolvenzverwalter der jetzige Kläger ist, hatte auf ein Bankkonto der Beklagten 79.146,28 DM mit dem Vermerk "Umbuchung" überwiesen. Der Kläger fordert diesen Betrag als ungerechtfertigte Bereicherung zurück.
Die Beklagte hatte geltend gemacht, der Betrag sei ihr nicht ohne Rechtsgrund überwiesen worden; sie dürfe ihn daher behalten. Sie sei mit dem Erblasser, ihrem Lebensgefährten, seit 1982 eng verbunden gewesen, ohne dass es zu einer Eheschließung gekommen sei. Sie habe dessen Abbruchunternehmen mit aufgebaut und darin mitgearbeitet, ihm teilweise noch offene Darlehen in erheblicher Höhe gewährt und zeitweise auch die Löhne der Arbeiter gezahlt. Seit 1995 habe sie ihren an Krebs erkrankten Lebensgefährten gepflegt. 1998 sei er zu ihr gezogen. Nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in dem er im Oktober 1999 verstarb, habe sie nach seinen Anweisungen das Unternehmen fortgeführt und sein Haus versorgt. Rechtlich sei der überwiesene Betrag daher als Darlehensrückzahlung, als Entgelt für geleistete Dienste, als Anstandsschenkung oder als eine Mischung aus all diesen Rechtsgründen anzusehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihr das Oberlandesgericht stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, der Beklagten sei es im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht gelungen, einen konkret auf diese Überweisung bezogenen bestimmten Rechtsgrund aufzuzeigen, den der Kläger anschließend zu widerlegen gehabt hätte. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zugelassen hat.
Der Senat hatte zu prüfen, ob der Auffassung des Oberlandesgerichts auch dann zu folgen ist, wenn zwischen dem Erblasser und der Beklagten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand, was die Beklagte in den Tatsacheninstanzen behauptet hat. Denn in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden die persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen, die die Partner einander gewähren, ohne etwas Besonderes vereinbart zu haben, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht ausgeglichen.
Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Widerspruch geblieben. Zwar wird auch im Schrifttum überwiegend die Auffassung vertreten, ein Ausgleich habe für solche Leistungen auszuscheiden, die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinem Vermögen zur Gemeinschaft beizutragen habe. Bei darüber hinausgehenden Zuwendungen werden aber sowohl Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung als auch solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten.
Inwieweit diese Kritik an der bisherigen Rechtsprechung berechtigt erscheint, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn der Klageanspruch ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrags auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man der im Schrifttum vertretenen Auffassung folgen würde.
Der insoweit erwogene Bereicherungsanspruch setzt eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Partner über den mit der Leistung bezweckten, aber später nicht eingetretenen Erfolg voraus. Davon kann hier nach dem Vorbringen der Beklagten schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Zuwendung wegen und in Anerkennung der von ihr bereits erbrachten Leistungen vorgenommen wurde. Dasselbe gilt im Ergebnis, soweit im Schrifttum ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage erörtert wird. Ein solcher Anspruch würde zunächst voraussetzen, dass die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ist. Schon das war hier nicht der Fall. Der seit 1995 erkrankte Erblasser soll die Zuwendung in Erwartung seines Ablebens vorgenommen haben, dürfte also nicht im Vertrauen auf einen längerfristigen Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehandelt haben.
Das angefochtene Urteil konnte deshalb keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob – wie die Beklagte behauptet – eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden hatte, war die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

 

BGH Urteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04; PM 160/07 vom 31.10.2007

 
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