Arbeitsrecht |
Zeugnis muss berufsspezifische Besonderheiten beachten |
Ein durch den Arbeitgeber erstelltes Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Daneben muss es Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben. Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem sogenannten Zeugnisbrauch. Dieser kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein. Lässt ein erteiltes Zeugnis übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung aus, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung. Das Auslassen eines bestimmten Inhalts, der von einem einstellenden Arbeitgeber in einem Zeugnis erwartet wird, kann ein unzulässiges Geheimzeichen sein. |
Urteil des BAG vom 12.08.2008, 9 AZR 632/07, Betriebs-Berater 2008, 1841 |
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Herausgabe von Schmiergeldzahlungen |
Einem Arbeitnehmer ist es auch ohne ausdrückliche Anordnung des Arbeitnehmers verboten, von Kunden Schmiergelder anzunehmen. Erhält er gleichwohl von Dritten derartige Zahlungen, muss er diese an seinen Arbeitgeber herausgeben. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers besteht mindestens in der Höhe der empfangenen Schmiergelder. Neben diesem Anspruch können dem Arbeitgeber u.U. weitergehende Ansprüche, z.B. wegen Rufschädigung, zustehen. |
Urteil des Hessischen LAG vom 25.01.2008, 10 Sa 1195/06, Justiz Hessen online |
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Beweislast zu Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes |
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist nur dann anwendbar, wenn im Betrieb des Arbeitgebers mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Macht ein gekündigter Arbeitnehmer geltend, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt i. S. d. § 1 KSchG, muss zunächst er den Nachweis antreten, dass die erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist. Das Bundesarbeitsgericht stellt an diese Beweislast jedoch keine allzu hohen Anforderungen. |
Urteil des BAG vom 26.06.2008, 2 AZR 264/0, DStR 2008, 1543, AuA 2008, 493 |
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Teilkündigung einer Fahrzeugüberlassung durch Arbeitgeber |
Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine mit einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsvertrages getroffene Vereinbarung über die Überlassung eines Pkws für Fahrten zur Arbeitsstätte unter Ausschluss jeder Privatnutzung aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein derartiger Grund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei einer privaten Fahrt mit dem ihm überlassenen Fahrzeug in stark alkoholisiertem Zustand einen Unfall, der einen Totalschaden an dem Fahrzeug zur Folge hatte, verursacht hat. |
Urteil des LAG Köln vom 28.06.2007, 6 Sa 278/07, Pressemitteilung des LAG Köln |
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Frist für Kündigungsschutzklage trotz Krankenhausaufenthalt zu beachten |
Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich zur Wehr setzen, muss er die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Versäumt er die Frist ohne Verschulden, kann die Klage auf Antrag jedoch auch noch nachträglich zugelassen werden. |
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 05.02.2008, 6 Ta 22/08, EzA-SD 2008, 3 |
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Dreiwöchige Klagefrist gilt nicht für Eigenkündigung des Arbeitnehmers |
Nach einem Streit mit dem Arbeitgeber über aus dem Betrieb verschwundene Gegenstände kündigte der für den Verlust verantwortliche Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos. Später erklärte er die Anfechtung der Kündigung, da ihm angeblich mit einer fristlosen Arbeitgeberkündigung und Schadensersatzforderungen gedroht worden sei, wenn er nicht von sich aus kündige. Er erhob daraufhin Klage beim zuständigen Arbeitsgericht, mit der festgestellt werden sollte, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde. Der Arbeitgeber wandte hiergegen ein, die gesetzliche Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage sei bereits abgelaufen. |
Urteil des Sächsischen LAG vom 16.11.2007, 2 Sa 100/07, Betriebs-Berater 2008, 441 |
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Eigenmächtiges Verlassen des Arbeitsplatzes ist keine Kündigung |
Auch die Kündigung eines Arbeitnehmers bedarf der Schriftform. Daher kann im eigenmächtigen Verlassen des Arbeitsplatzes keine konkludente Kündigung gesehen werden. In dem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer nach der Mittagspause kommentarlos seinen Arbeitsplatz verlassen und war auch am nächsten Tag nicht zur Arbeit erschienen. Der Arbeitgeber schrieb ihm daraufhin, er nehme die fristlose Kündigung an und bestätigte sie ausdrücklich. Danach erhob der Mitarbeiter eine Kündigungsschutzklage mit der Begründung, er habe zu keinem Zeitpunkt kündigen wollen. |
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 23.08.2007, 9 Sa 411/07, AuA 2008, 119 |
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Lange Verjährungsfrist für Beitragsnachzahlungen wegen Schwarzarbeit |
Unternehmen, die Schwarzarbeiter beschäftigen, müssen auch noch nach Jahrzehnten mit Beitragsnachzahlungen rechnen. Das Sozialgericht Dortmund geht bei der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen durch illegale Schwarzarbeit von einer Verjährungsfrist von 30 Jahren aus. |
Urteil des SG Dortmund vom 25.01.2008, S 34 R 50/06, NWB 2008, 721 |
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Kurze Kündigungsfrist auch bei unangemessen langer Probezeit |
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). In diesem Fall gilt nicht die längere gesetzliche Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Haben die Parteien eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart, greift die Kündigungsfrist von zwei Wochen unabhängig davon ein, ob die Probezeitvereinbarung bezogen auf die geschuldete (einfache) Tätigkeit noch angemessen ist. Eine derartige Regelung stellt auch dann keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar, wenn sie in einem Formularvertrag enthalten ist. |
Urteil des BAG vom 24.01.2008, 6 AZR 519/07, EzA-SD 2008, 3 |
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Kündigung wegen Minderleistung |
Ein Arbeitgeber beanstandete, dass einer seiner Kraftfahrer für die täglichen Auslieferungsfahrten bis zu 5 Stunden und ca. 60 bis 90 km mehr als seine Kollegen benötigte. Er kündigte das Arbeitsverhältnis wegen dauerhafter Schlechtleistung. Zwar waren die Grundvoraussetzungen für eine derartige Kündigung wegen Minderleistung erfüllt, da die Leistung des Gekündigten um mindestens ein Drittel von der durchschnittlichen Arbeitsleistung abwich. Gleichwohl hatte die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers Erfolg. |
Urteil des LAG Nürnberg vom 12.06.2007, 6 Sa 37/07, NJW-Spezial 2007, 580 |
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